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INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass

INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)

FN 196322 i

mit Sitz in

Kienbergstraße 11
6330 Kufstein

sowie weiterer Anschrift

Postfach 10 02 54
83002 Rosenheim
Deutschland

Tel: 0512 219988, +49 800 7234896
Fax: +49 800 7234898

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG) gestattet.

 

BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 9.11.2016

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG bzw. § 64 Abs. 10 erster Satz ZaDiG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH) hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 überprüft.

 

 

Mit Bescheid vom 03.02.2017 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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