ESMA-Leitlinien zu ESG-bezogenen Fondsnamen

ESMA-Leitlinien

Bis 21. Mai 2025 waren neue europäische Leitlinien der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) umzusetzen, die Fonds in die Pflicht nehmen, wenn sie mit ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen im Fondsnamen werben (ESMA34-1592494965-657).

Die Leitlinien sollen Anleger:innen vor unbegründeten oder übertriebenen Nachhaltigkeitsaussagen in Fondsnamen schützen. Den Fondsmanagern wiederum sollen klare Kriterien an die Hand gegeben werden, anhand derer sie beurteilen können, ob sie solche Begriffe in ihren Fondsnamen verwenden dürfen.

Die Leitlinien legen erstmalig europaweit fest, dass für die Verwendung ESG-bezogener Begriffe ein Mindestschwellenwert von 80 % der Investitionen verwendet werden soll. Das bedeutet: wenn durch den Namen ein bestimmtes ESG-Anlageziel impliziert wird, dann müssen mindestens 80 % des verwalteten Vermögens dieses Ziel auch erfüllen. Besondere Anforderungen bestehen jeweils zusätzlich bei nachhaltigkeits-, transformations- sowie auswirkungsbezogenen Fondsnamen. Darüber hinaus sehen die Leitlinien auch Ausschlusskriterien vor: Je nach ESG-bezogenem Begriff im Fondsnamen sind Investitionen in Unternehmen in gewissen Sektoren ausgeschlossen. Generell sind die jeweiligen ESG-Begriffe immer im Kontext des konkreten Fonds zu beurteilen. Im Vordergrund steht, welcher Eindruck damit bei Anleger:innen vermittelt wird.

Weitere Details über die Anforderungen nach den ESMA-Leitlinien zu ESG-bezogenen Fondsnamen finden sich in folgendem Informationsdokument der FMA: Reden wir über Aufsicht – ESG-Fondsnamen (Dateiformat:pdf, Dateigröße:218,1 KB, Sprache:Deutsch).