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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.02.2019 teilt die FMA daher mit, dass

 

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NTMT Transformatic Markets OU

Harju maakond, Tallinn, Kesklinna linnaosa, Parda tn 4, 10151, sowie

Northside Business Centres, 2nd and 4th floor, BC91 Office building, Váci út 91, Budapest 1139, Hungary

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+44 1217263858

 

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegenahme fremder Gelder zur Verwaltung (§ 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG) nicht gestattet.

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