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Kryptowährung „YEM“ Blacksea Blockchain Consulting

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Hinsichtlich der Kryptowährung „YEM und der Blacksea Blockchain Consulting LLC wurde am 08.10.2021 eine Kundmachung gemäß § 4 Abs. 7 BWG (Bankwesengesetz) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Webseite der FMA veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Blacksea Blockchain Consulting LLC hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 08.10.2021 gestellt.

Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 08.10.2021 überprüft.

Mit Bescheid vom 16.02.2022 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 08.10.2021 hinsichtlich der Blacksea Blockchain Consulting fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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