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Matz-Finanzierungsnet

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Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vermittlung von Kreditgeschäften (§ 1 Abs. 1 Ziffer 18 lit b BWG) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. März 2008 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Kreditvermittlungsgeschäfte mit dem Anbieter:

Matz-Finanzierungsnet
mit angeblichem Geschäftssitz in
Moosstraße 60/1
5020 Salzburg
Österreich
www.finanzierungsnet.at

Dieser Anbieter besitzt weder eine Konzession der FMA noch eine Gewerbeberechtigung und ist nicht berechtigt, die konzessionspflichtige Vermittlung von Kreditgeschäften zu erbringen.

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