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Meldepflicht nach Art. 19 MAR

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Die FMA teilt mit, dass – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der neuen Rechtslage – bis auf weiteres davon auszugehen ist, dass juristische Personen iSd Art 3 (1) 26 lit.d MAR nur dann einer Meldepflicht nach Art. 19 MAR unterliegen, wenn die jeweilige Führungskraft einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil aus der Transaktion hat.

 

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