BEKANNTMACHUNG
Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Österreichische Unterstützungskasse
(ÖUK)
ZVR 162639382
Web: https://unterstuetzungskasse.at/
E-Mail: [email protected]
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung zum konzessionspflichtigen Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte in Österreich. Es ist dem Anbieter daher der Betrieb der Vertragsversicherung ( § 6 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Ergänzung vom 18.10.2024
Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ZVR 162639382).
In Hinsicht auf die Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gem § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ÖUK; ZVR 162639382) auf der Webseite der FMA und der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) hat die ÖUK gem § 288 vierter Satz Versicherungsaufsichtsgesetz einen Antrag vom 19. März 2024 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gestellt.
Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Es wurde von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 überprüft.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung festgestellt.
Ergänzung vom 04.04.2024
Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ZVR 162639382).
In Hinsicht auf die Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gem § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ÖUK; ZVR 162639382) auf der Webseite der FMA und der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) hat die ÖUK gem § 288 vierter Satz Versicherungsaufsichtsgesetz einen Antrag vom 19. März 2024 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gestellt.
Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 überprüft.
Ergänzung vom 18.10.2024
Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ZVR 162639382).
In Hinsicht auf die Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gem § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz betreffend die Österreichische Unterstützungskasse (ÖUK; ZVR 162639382) auf der Webseite der FMA und der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) hat die ÖUK gem § 288 vierter Satz Versicherungsaufsichtsgesetz einen Antrag vom 19. März 2024 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 gestellt.
Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.
Es wurde von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 29. Februar 2024 überprüft.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung festgestellt.
Ergänzung vom 7.11.2024
Gegen den Bescheid der FMA vom 8. Oktober 2024 zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung hat die ÖUK Beschwerde am 5. November 2024 eingebracht.