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Österreichische Unterstützungskasse

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Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. Oktober 2014 teilt die FMA daher mit, dass die

Österreichische Unterstützungskasse
ZVR-Zahl 162639382
mit der Zustellanschrift 8020 Graz, Hans Resel Gasse 19

Büro Graz:
Liebenauer Hauptstr. 2-6
Stiege D/1. Stock, 8041 Graz
Tel.: 0316/4682242
Fax.: 0316/4682110

Büro Wien:
Prinz Eugen Str. 68/Parterre
1040 Wien
Tel.: 01/9544679
Fax: 0316/4682110
office(at)unterstuetzungskasse.at
www.unterstuetzungskasse.at

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 26. November 2014

Hinsichtlich der Österreichischen Unterstützungskasse wurde am 17.10.2014 eine Kundmachung gemäß § 4 Abs. 7 BWG (Bankwesengesetz) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Homepage der FMA veröffentlicht.

Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die Österreichische Unterstützungskasse hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 17.10.2014 gestellt.

Es wurde somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 17.10.2014 überprüft.

Der diesbezügliche Bescheid der FMA wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

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