Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Pensionskassenbereich sehen eine regelmäßige Anpassung von Stückkosten, Verwaltungskosten und Abfindungsgrenzbetrag vor. Konkret sind das
- Stückkosten gem. § 3 Abs. 4 der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung
- Verwaltungskosten gem. § 16a Abs. 2 und 3 Pensionskassengesetz (PKG)
- Abfindungsgrenzbetrag gem. § 1 Abs. 2 Z 1 PKG und § 1 Abs. 2a PKG
Die aktuelle Veröffentlichung betrifft die Anpassung dieser Werte per 1.1.2026. Siehe Offenlegung – FMA Österreich