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Vertriebsuntersagung „Eurazeo Secondary Fund V“

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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass sie gemäß § 31 Absatz 4 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 Zeile 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt I Nummer 135/2013, in der geltenden Fassung, den weiteren Vertrieb von Anteilen des ausländischen Alternativen Investmentfonds (AIF) „Eurazeo Secondary Fund V”, welcher vom Alternativen Investmentfonds Manager (AIFM) „EURAZEO GLOBAL INVESTOR“ verwaltet wird, in Österreich untersagt.