Rechtsgrundlagen Sustainable Finance

Rechtsgrundlagen

Ausgehend vom Aktionsplan der Europäischen Kommission für nachhaltige Finanzen und dem Grünen Deal wurde ein Rechtsrahmen zu Sustainable Finance vorgegeben und konstant weiterentwickelt, welcher in den Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht (FMA) fällt. Die relevantesten übergeordneten Rechtsakte sind im Folgenden aufgelistet.

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Sustainable Finance Disclosure Regulation“ – SFDR) enthält sektorübergreifend für Finanzmarktteilnehmer:innen und Finanzberater:innen Transparenzverpflichtungen hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Offenlegungsverpflichtungen umfassen Offenlegungen auf der Webseite, in vorvertraglichen Dokumenten und in periodischen Berichten. Die darin enthaltenen Transparenzvorgaben werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert.

In einer delegierten Verordnung zur SFDR (DelVO (EU) 2022/1288) wurden technische Regulierungsstandards veröffentlicht, die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Methodik und Darstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen festlegen. Die delegierte Verordnung enthält auch Berichtsvorlagen für die Principal Adverse Impacts (PAI) und die Berichte nach Artikel 8 und 9 als Annex. 

Weiters wurden einige Q&As zur SFDR veröffentlicht, wie z.B.:

Consolidated questions and answers (Q&A) on the SFDR (Regulation (EU) 2019/2088) and the SFDR Delegated Regulation (Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1288)

Commission Notice on the interpretation and implementation of certain legal provisions of the EU Taxonomy Regulation and links to the Sustainable Finance Disclosure Regulation 2023/C 211/01 (2023)

Updated Joint ESA Supervisory Statement on the application of the Sustainable Finance Disclosure Regulation (timeline, expectations about the explicit quantification of the product disclosures under Article 5 and 6 of the Taxonomy Regulation, and the use of estimates)
Clarifications on the ESAs’ draft RTS under SFDR (clarifications on the draft regulatory technical standards (RTS) issued under the Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), which include the financial product disclosures under the Taxonomy Regulation)


Die FMA wurde mit Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Nr. 36/2022 zum Vollzug der Offenlegungsverpflichtungen nach der Offenlegungs-Verordnung zuständig erklärt.

Die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 legt als zentraler Rechtsakt in der europäischen Regulierung zu Sustainable Finance  fest, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. 

Zentral ist hierbei die in der Taxonomie-Verordnung festgelegte Legaldefinition für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Art. 3 iVm Art. 10 bis 18 TR , wonach eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eine Wirtschaftstätigkeit ist,

  • die zu einem oder mehreren der taxativ genannten Umweltzielen ( Art. 9 TR ), daher
    • zum Klimaschutz ( Art. 9 Bst. a TR ) oder
    • zur Anpassung an den Klimawandel ( Art. 9 Bst. b)
    • zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (Art. 9 Bst. c TR ),
    • zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Art. 9 Bst. d TR ),
    • zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Art. 9 Bst. e TR ) oder
    • zum Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (Art. 9 Bst. f TR ),

einen wesentlichen Beitrag gemäß Art. 10 bis 16 TR (spezielle Kriterien je Umweltziel) leistet;

  • nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Umweltziele führt (Art. 17 TR );
  • Mindestschutzstandards einhält (Art. 18 TR ) und
  • den durch die Europäische Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien.

Für Finanzmarktteilnehmer insbesondere einschlägig sind darüber hinaus die Bestimmungen in der Taxonomie-Verordnung bzgl.

  • Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten betreffend ökologisch nachhaltigen Investitionen (Art. 5 TR ), Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden (Art. 6 TR ) und bei anderen Finanzprodukten (Art. 7 TR ) sowie bzgl. der
  • Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen (Art. 8 TR ).

Delegierter Rechtsakt zum Klimaschutz: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

Ergänzender delegierter Rechtsakt zum KlimaschutzDelegierte Verordnung (EU) 2022/1214 vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

Änderung des delegierten Rechtsakts zum KlimaschutzDelegierte Verordnung (EU) 2023/2485 vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden

Delegierter Rechtsakt über die Offenlegungspflichten: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

Delegierter Rechtsakt über die UmweltDelegierte Verordnung (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten

Änderung der delegierten Rechtsakte über die Offenlegungspflichten, zum Klimaschutz, und über die Umwelt: Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 vom 4. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Hinblick auf die Vereinfachung des Inhalts und der Darstellung der in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten offenzulegenden Informationen und der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter technischer Bewertungskriterien zur Feststellung, ob Wirtschaftstätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen der Umweltziele vermeiden

Mehrere FAQs uä wurden zur Taxonomie-VO veröffentlicht, diese finden sich hier.

Die FMA wurde mit BGBl. I Nr. 36/2022 zum Vollzug der Offenlegungsverpflichtungen nach Artikel 5-7 Taxonomie-Verordnung zuständig erklärt.

Am 14.12.2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durch diese werden die bestehenden Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wesentlich modifiziert. Zunächst erweitert der künftige Art. 19a Bilanz-RL idF der CSRD den Anwendungsbereich. Waren bislang nur große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern zur Abgabe einer Nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet, wird diese Verpflichtung künftig auf alle großen Unternehmen unabhängig von einer Börsennotierung sowie auf börsennotierte klein- und mittelgroße Unternehmen ausgedehnt, wobei für letztere Erleichterungen vorgesehen sind. Kleinstunternehmen bleiben davon ausgenommen. Ein weiterer wesentlicher Regelungsinhalt ist die Einführung von verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im künftigen Art. 29b Bilanz-RL idF der CSRD. Diese Standards dienen der Konkretisierung und Vereinheitlichung von offenzulegenden Nachhaltigkeitsinformationen basierend auf den drei Berichtssäulen Environmental, Social und Governance (ESG). Die CSRD sieht auch die verpflichtende Darstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht vor – die alternative Möglichkeit eines separaten Berichts entfällt. Darüber hinaus wird eine verpflichtende externe Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts eingeführt.

Die technische Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgt durch die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG). Im Juli 2023 wurde mit der DelVO (EU) 2023/2772 (deutsche Version DelVo (EU) 2024/90457) der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung das erste Set an ESRS verabschiedet.

Die CSRD wird erstmals für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen gemäß Art. 7 CSRD anwendbar – allerdings gilt die Anwendbarkeit gestaffelt nach Unternehmenstyp. Im April 2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/794 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, verabschiedet, wodurch die Anwendbarkeit für bestimmte Unternehmenstypen zeitlich verschoben wurde.

Da es sich bei dem gegenständlichen Rechtsakt um eine EU-Richtlinie handelt, bedurfte es einen innerstaatlichen Umsetzungsakt (nationale Umsetzungsgesetzgebung), welches mit dem Bundesgesetz über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittlandunternehmen (Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG) erfolgte.

Durch die am 18.3.2026 in Kraft tretende Richtlinie (EU) 2026/470 zur Änderung u.a. der CSRD im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird der Anwendungsbereich der CSRD durch die Anhebung der Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresnettoumsatz von über 450 Millionen Euro eingeschränkt. In Bezug auf Unternehmen aus Drittländern gelten die aktualisierten Anforderungen nur für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro für das Mutterunternehmen innerhalb der EU und einem Umsatz von über 200 Millionen Euro für die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung. Die Änderungsrichtlinie sieht auch eine Übergangsausnahme für Unternehmen vor, die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen mussten und für die Jahre 2025 und 2026 nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen. Außerdem enthält sie eine Ausnahme für bestimmte Finanzholdinggesellschaften aus der EU und aus Drittländern von der konsolidierten Berichterstattung. Der innerstaatliche Umsetzungsakt (nationale Umsetzungsgesetzgebung) hat bis 19. März 2027 zu erfolgen.

Die Europäische Kommission wird bis zum 19. Juli 2026 mittels delegierter Rechtsakte freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen für Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1.000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird. Diese Unternehmen haben weiters u.a. das Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über die in den freiwilligen Standards festgelegten Informationen hinausgehen, abzulehnen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie angefordert werden.

Die Europäische Kommission wird weiters innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Paketes von ESRS erlassen, um die ESRS folgendermaßen grundlegend zu überarbeiten: i) Datenpunkte, die als am wenigsten wichtig für die allgemeine Nachhaltigkeitsberichterstattung angesehen werden, sollen wegfallen; ii) quantitative Datenpunkte sollen soweit wie möglich Vorrang vor erläuterndem Text erhalten; iii) es sollte genauer zwischen obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden werden; iv) es soll klar angegeben werden, wie der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden ist, damit Unternehmen lediglich verpflichtet sind, wesentliche Informationen zu berichten, und damit das Risiko, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu berichten, die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit aufzuwenden, gesenkt wird; v) die Kohärenz mit anderen Unionsrechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften für Finanzdienstleistungen soll verbessert werden; vi) die Interoperabilität mit globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll im größtmöglichen Umfang berücksichtigt werden. Die Überarbeitung wird Bestimmungen präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind und die Struktur und Abfassung der Standards vereinfachen. Darüber hinaus nimmt sie alle weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der ESRS für notwendig erachtet werden könnten. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette einzuholen, insbesondere bei Akteuren, die nicht den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, und bei Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten.

Ausgehend vom Beschluss des finalen Basel-III-Reformpaketes als Reaktion auf die Finanzkrise der im Dezember 2017 wurde von der Europäischen Kommission im Dezember 2023 das finale Bankenpaket 2021 verabschiedet, um pandemische, geopolitische und klimabezogene Herausforderungen und deren Auswirkungen auf die Finanzmarktstabiltität angemessen zu adressieren.

Der europäische Rat und das Parlament haben im Dezember 2023 die entsprechenden Rechtsakte zur Änderung der CRD (Richtline (EU) 2024/1619) und CRR (Verordnung (EU) 2024/1623) mit In-Kraft-Treten ab 1. Jänner 2025 verabschiedet.

Eine wesentliche Säule des Bankenpaketes bilden die neuen Anforderungen zu „Environmental, Social and Governance Risks („ESG Risks“)“

Die Stärkung des Rahmenwerkes für die Anforderungen an das Management für Umweltrisken, soziale Risiken und Risiken der Unternehmensführung („ESG“) umfassen unter anderem folgende Aspekte:

  • Einheitliche Definitionen von „ESG-Risiken“ und weiteren Begrifflichkeiten,
  • Einführung von prudentiellen Transitionsplänen gemäß Art. 76 (2) CRD,
  • Integration von ESG-Risiken in das jährliche „Supervisory Examination and Review Program (SREP)“, neue Aufsichtsbefugnisse für die Limitierung von ESG-Risiken,
  • ESG Melde- und Offenlegungsanforderungen werden auf alle EU-Kreditinstitute ausgeweitet; unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips für kleinere Kreditinstitute.

Ausgehend vom finalen Bankenpaket, wurden der EBA eine Vielzahl an Mandaten im Zusammenhang mit ESG Risiken übertragen. ESG Risiken werden bei der laufenden Aktualisierung bestehender EBA Richtlinien integriert. Im Jänner 2025 veröffentlichte so z.B. die EBA die EBA Guidelines zu ESG Risikomanamanagement.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-VO) hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, welche am 9.12.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, wurden zwei neue Kategorien nachhaltiger Referenzwerte definiert:

  • „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ („CTB“) und
  • „Paris abgestimmte EU-Referenzwerte“ („PAB“).

CTBs und PABs sollen Anlegern helfen, ihre Portfolios an den Zielen des Pariser Abkommens auszurichten und forcieren Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte, unterscheiden sich aber in ihrem Anspruchsniveau. CTBs konzentrieren sich auf Dekarbonisierungspfade und verlangen eine Reduzierung der CO2 Intensität der investierten Unternehmen um mindestens 30 % im Vergleich zum breiten Markt und eine jährliche Dekarbonisierungsrate von 7 %. PABs hingegen sind speziell auf die Temperaturziele des Pariser Abkommens ausgerichtet und erfordern eine ehrgeizigere Reduzierung der CO2 Intensität um 50 % im Vergleich zum Markt und zusätzlich ebenfalls eine jährliche Dekarbonisierungsrate von 7 %.

Auf Basis der Arbeiten der Technischen Expertengruppe für Sustainable Finance hat die Europäische Kommission in einem delegierten Rechtsakt (DelVO (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17.7.2020) Mindeststandards für die Gestaltung der Referenzwert-Methodik dieser beiden Referenzwertkategorien festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2019/2089 hat außerdem Offenlegungsverpflichtungen für sämtliche Benchmark-Administratoren hinsichtlich ESG-Kriterien vorgesehen. Damit sind alle Administratoren seit 30.4.2020 verpflichtet für alle ihre Benchmarks in der Methodik sowie in der Referenzwert-Erklärung offenzulegen, ob und in welchem Ausmaß ESG Kriterien bei der Berechnung des Referenzwerts berücksichtigt werden. Auch diese Offenlegungsverpflichtungen wurden mittels Delegierter Rechtsakte der Kommission (DelVO (EU) 2020/1816 und DelVO (EU) 2020/1817) näher präzisiert, welche ebenfalls am 17.7.2020 veröffentlicht wurden.

Am 21.4.2021 wurden Änderungen zu mehreren delegierten Rechtsakten im Wertpapier- und Versicherungsaufsichtsrecht veröffentlicht (Solvency II, IDD, MiFID II, AIFMD, UCITS-D). Diese betreffen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlage-/Versicherungsberatung sowie von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Product Governance und die explizite Integration zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Wertpapier- und Versicherungsaufsichtsrecht (z.B. organisatorische Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikte). Der Zeitpunkt der Anwendung ist abhängig vom jeweiligen Rechtsakt. Überwiegend sind die Regelungen seit August 2022 anzuwenden. Die Europäischen Aufsichtsbehörden ESMA und EIOPA haben ihre Auslegungsmaterialen in Hinblick auf die Nachaltigkeitsvorschriften aktualisiert.

In der Folge sind Links zu den oben bezeichneten delegierten Rechtsakten sowie zu den dazugehörigen aktualisierten ESMA und EIPOA Leitlinien aufgelistet:

Vertrieb von Finanzinstrumenten (Kreditinstitute und Wertpapierfirmen):

Asset Management:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1255 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Hinblick auf die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren
  • Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Richtlinie 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren

Versicherungsunternehmen: 

Die VO (EU) 2023/2631 (European Green Bond Verordnung oder European Green Bond Standard) ist seit Ende 2023 in Kraft und seit 21.12.2024 anwendbar. Emittenten können sich im Rahmen einer Emission von grünen Anleihen der EuGB-VO freiwillig unterwerfen und genießen in Folge das Recht ihre Anleihe als „European Green Bond“ oder „Europäische Grüne Anleihe“ zu bezeichnen.

Da die bisher bestehenden privatwirtschaftlichen Initiativen für grüne Anleihen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vorsehen, ist für Anleger:innen häufig nicht ohne weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.

Mit der EuGB-VO wurde erstmals eine Definition für „grüne Anleihen“ geschaffen, da die Emissionserlöse dieser Anleihen verpflichtend gemäß der Taxonomie-VO (siehe dazu weiter oben) nachweislich und messbar zu investieren sind. Dadurch wird der Anlegerschutz gestärkt und Greenwashing vorgebeugt. Dies wird vor allem durch umfangreiche Offenlegungspflichten, Prüfungen von Seiten der Aufsicht und unabhängigen externen Prüfern, die von ESMA beaufsichtigt werden, gewährleistet. Weiters setzt jede Emission eines European Green Bonds einen gebilligten Kapitalmarktprospekt voraus. Informationsblätter, Allokations- und Wirkungsberichte gewährleisten während der gesamten Laufzeit der Anleihe ausführliche Einsichtsrechte für Anleger.

Es wurden weiters eine Commission Notice on the interpretation and implementation of certain legal provisions of the European Green Bond Regulation, sowie hierzu ein Corrigendum seitens der Europäischen Kommission veröffentlicht.

Die Einhaltung dieser Veröffentlichungspflichten obliegt in Österreich der Aufsicht der FMA.

Weiterführende Informationen zur Kontaktmöglichkeit und Meldungen von Dokumenten im Zusammenhang mit dem European Green Bond Standard auf der FMA-Webseite „European Green Bond Standard

Am 13.06.2024 wurde die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („Corporate Sustainability Due Diligence Directive„, CSDDD) im Amtsblatt der EU veröffentlicht, welche die Verpflichtung von Unternehmen und vor-, bzw. nachgelagerten Geschäftspartner:innen (inkl. Zulieferung, Produktion, Vertrieb) vorsieht, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Weiters umfasst sie auch u.a. die Verpflichtung zur Integration von risikobasierter Due Dilligence in Policies und Risikomanagementsystemen und die Annahme von Transitionsplänen. Auch regulierte Finanzunternehmen sind umfasst, mit Ausnahme von Alternativen Investmentfonds (AIFs) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAWs) und nur hinsichtlich vorgelagerter Geschäftspartner:innen.

Die Anwendung erfolgt gestaffelt für betroffene Unternehmen ab 2027, weiters gibt es Ausnahmeregelungen im Bereich Mitteilungspflichten für Unternehmen, die unter Art. 19a, 29a oder 40a Bilanz-RL in Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. Transitionspläne fallen. Im April 2025 wurde die Richtlinie (EU) 2025/794 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 Link zu externer Seite. Öffnet in neuem Fenster. bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, verabschiedet, wodurch die Anwendbarkeit für bestimmte Unternehmenstypen zeitlich verschoben wurde.

Durch die am 18.3.2026 in Kraft tretende Richtlinie (EU) 2026/470 werden Änderungen u.a. der CSDDD im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten von Unternehmen wirksam. So wird der Anwendungsbereich der CSDDD durch die Anhebung der Schwellenwerte auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro eingeschränkt. Bei der Identifizierung und Bewertung negativer Auswirkungen können sich Unternehmen auf die Bereiche ihrer Tätigkeitsketten konzentrieren, in denen tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Unternehmen haben die Möglichkeit, bei gleicher Wahrscheinlichkeit oder Schwere negativer Auswirkungen in mehreren Bereichen, der Bewertung negativer Auswirkungen, die direkte Geschäftspartner betreffen, Vorrang einzuräumen. Unternehmen sollen ihre Bemühungen außerdem auf vernünftigerweise verfügbare Informationen stützen, wodurch sich die Auswirkungen von Informationsanfragen auf kleinere Geschäftspartner verringern lassen. Die Verpflichtung für Unternehmen, einen Transitionsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden, wurde aufgehoben. Die aktualisierten Vorschriften heben auch die harmonisierte Haftungsregelung der EU und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf. Unternehmen haften auf nationaler Ebene für die nicht ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften., es ist eine Obergrenze von maximal 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens vorgesehen. Schließlich verschiebt die Änderungsrichtlinie die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028. Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen bis Juli 2029 umsetzen. Die Europäische Kommission wird u.a. bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten annehmen.

Am 12.12.2024 wurde die VO (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088 und VO (EU) 2023/2859 („ESG-Rating-VO“) im Amtsblatt der EU veröffentlicht, welche ESG-Rating-Aktivitäten reguliert und u.a. Bestimmungen zur Offenlegung von ESG-Ratingagenturen hinsichtlich der Bewertung von Risiken beinhaltet und mit 2.7.2026 anwendbar wird.

Mit der ESG-Rating-VO wird auch in Art. 13 SFDR ein Abs. 3 angefügt, wonach ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater, der gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG Rating im Sinne von Art. 3 Nr. 1 ESG-Rating-VO abgibt und offenlegt, diesen Informationen auf seiner Website einzustellen hat, wie diejenigen Informationen, die nach Maßgabe von Anhang III Nr. 1 der ESG Rating-VO erforderlich sind, und diesen Marketingmitteilungen einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereitzustellen hat. Hierzu wird ein Technischer Regulierungsstandard seitens der ESAs ausgearbeitet werden.

Die nationale Umsetzung erfolgte durch das ESG-Rating-VO-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (BGBl. I Nr. 28/2026), welches mit 2.7.2026 in Kraft treten wird. Die FMA wird die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung des Bundesgesetzes und die Zwecke der ESG-Rating-VO.

Folgende Q&As wurden zur Verfügung gestellt: