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Top10Coins

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Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 BWG die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23.11.2018 teilt die FMA daher mit, dass

Top10Coins

Mit angeblicher Geschäftsadresse:

BC Innovative Technologies Limited

Suites 06-12, 33/F., Shui On Centre

6-8 Harbour Road, Wanchai

Hong Kong

E-Mail : [email protected]

www. top10coins.pro

www.top10coins.blogspot.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Ergänzung vom 23.Juli 2019

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Top10Coins (BC Innovative Technologies Limited) hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 gestellt. Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 überprüft.

Ergänzung vom 20.Mai 2020

Mit Bescheid vom 29.01.2020 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 23.11.2018 fest. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.