Anlageverhalten

Anlageverhalten zu Stresstests Betriebliche Vorsorgekassen
Bei den Betrieblichen Vorsorgekassen (BVK) gibt es für jede Veranlagungsgemeinschaft (VG) Veranlagungsbestimmungen, die unter anderem das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BVK und zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen benötigen die Zustimmung vom Aufsichtsrat der BVK, von der Depotbank und die Bewilligung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sieht dazu Mindestinhalte vor. Die Veranlagungsbestimmungen haben sich innerhalb der vom BMSVG definierten quantitativen Veranlagungsgrenzen zu bewegen.
Die BVK hat gemäß BMSVG die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung und auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Kriterien unter Berücksichtigung von mit der Veranlagung verbundenen Risiken Bedacht zu nehmen.
In den letzten Jahren haben die BVK die Asset Allokation weitgehend konstant gehalten.
