Solvabilität

Solvabilität Betriebliche Vorsorgekassen

Betriebliche Vorsorgekassen (BVK) haben zur Sicherung der Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten sowie zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der BVK ausreichende Eigenmittel zu halten. Bei Gewährung einer Zinsgarantie (die über die gesetzlich vorgegebene Kapitalgarantie hinausgeht) hat die BVK eine zusätzliche Rücklage zu bilden. Für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Erfüllung des Mindesterfordernisses ist eine gesamthafte Betrachtung erforderlich.


Für die Erfüllung der Kapitalgarantie ist jährlich 0,1% der Abfertigungsanwartschaft der Rücklage zuzuführen, bis diese 1% der Abfertigungsanwartschaft erreicht. Per 31.12.2024 beträgt die Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie rund 190 Mio. Euro und entspricht rund 0,9% der Abfertigungsanwartschaft.

FMA-Analyse zur Kapitalgarantie, Daten: 2022 – 2024



Per Ende 2024 wird eine zusätzliche Zinsgarantie nur von einer BVK angeboten. Dafür muss die BVK eine Rücklage bilden, die der Hälfte des Garantiezinses mal der Abfertigungsanwartschaft entspricht.



Die an die BVK überwiesenen Beiträge sind um etwa 2,5-fache höher als die Abfertigungsleistungen.