Mit Feststellungsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA vom 19. 11. 2021 ist die Registrierung der BTM Service GmbH als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß 32a Abs. 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) aufgehoben. Dem Unternehmen sind daher der Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt (§ 2 Z 22 lit. b FM-GWG) sowie alle derartigen Transaktionen über Bitcoin-Automaten untersagt. Die Zurücknahme der Registrierung erfolgte auf Antrag der BTM Service GmbH.