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Sustainable Finance

Dem Finanzmarkt kommt bei dem Strukturwandel zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft eine Schlüsselrolle zu. Als Anbieter von Finanzprodukten sowie als institutionelle Investoren können Finanzmarktteilnehmer maßgeblich dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern und den Übergang zu einer nachhaltigeren und widerstandsfähigeren Wirtschaft zu erleichtern. Durch Integration von Nachhaltigkeitsaspekten aus Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) in den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmen sollen entsprechend dem Aktionsplan der Europäischen Kommission für nachhaltige Finanzen und dem Grünen Deal Kapitalflüsse in Richtung nachhaltige Investitionen umgelenkt werden. Weiters werden Maßnahmen zur Bewältigung von finanziellen Risiken aus Klimawandel, Naturkatastrophen und sozialen Problemen sowie zur Förderung der Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit forciert.

FMA Sustainable Finance Hub

Zur Koordinierung der vielfältigen Tätigkeiten der FMA und der koordinierten externen Vertretung zu Sustainable Finance ist innerhalb der FMA ein Sustainable Finance Hub eingerichtet. Als thematische Erstkontaktstelle können Fragen und Anliegen an  [email protected] übermittelt werden.

Ausgehend vom Aktionsplan der Europäischen Kommission für nachhaltige Finanzen und dem Grünen Deal wurde ein Rechtsrahmen zu Sustainable Finance vorgegeben, welcher in den Zuständigkeitsbereich der FMA fällt.

Taxonomie-Verordnung (Taxonomy Regulation, TR)

Die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 legt als zentraler Rechtsakt in der europäischen Regulierung zu Sustainable Finance  fest, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können.

Zentral ist hierbei die in der Taxonomie-Verordnung festgelegte Legaldefinition für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in Art. 3 iVm Art. 10 bis 18 TR , wonach eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit eine Wirtschaftstätigkeit ist,

  • die zu einem oder mehreren der taxativ genannten Umweltzielen ( Art. 9 TR ), daher
    • zum Klimaschutz ( Art. 9 Bst. a TR ) oder
    • zur Anpassung an den Klimawandel ( Art. 9 Bst. b)
  • zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen (Art. 9 Bst. c TR ),
  • zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (Art. 9 Bst. d TR ),
  • zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Art. 9 Bst. e TR ) oder
  • zum Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme (Art. 9 Bst. f TR ),

einen wesentlichen Beitrag gemäß Art. 10 bis 16 TR (spezielle Kriterien je Umweltziel) leistet;

  • nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Umweltziele führt (Art. 17 TR );
  • Mindestschutzstandards einhält (Art. 18 TR ) und
  • den durch die Europäische Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien

Für Finanzmarktteilnehmer insbesondere einschlägig sind darüber hinaus die Bestimmungen in der Taxonomie-Verordnung bzgl.

  • Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten betreffend ökologisch nachhaltigen Investitionen (Art. 5 TR ), Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden (Art. 6 TR ) und bei anderen Finanzprodukten (Art. 7 TR ) sowie bzgl. der
  • Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen (Art. 8 TR ).

Die FMA wurde mit BGBl. I Nr. 36/2022 zum Vollzug der Offenlegungsverpflichtungen nach Artikel 5-7 Taxonomie-Verordnung zuständig erklärt.

Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten. Sie gilt seit 10.3.2021. Daraus ergeben sich folgende wesentliche Offenlegungsverpflichtungen:

  • Offenlegungen auf der Website:
    • Transparenz bei Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 3 SFDR
    • Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene gem. Art. 4 SFDR
    • Transparenz hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik gem. Art. 5 SFDR
  • Offenlegungen in vorvertraglichen Dokumenten:
    • Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Art. 6 SFDR
    • Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gem. Art. 7 SFDR

Die Offenlegungen in vorvertraglichen Dokumenten unterscheiden sich die konkreten Vorgaben je nachdem ob es sich gemäß Art. 8 SFDR

um ein Finanzprodukt handelt, das ökologische oder soziale Merkmale bewirbt (sogenannte „hellgrüne“ Produkte), oder ob es sich um ein Finanzprodukt handelt, das eine nachhaltige Investition anstrebt (sogenannte „dunkelgrüne“ Produkte).

  • Offenlegungen in periodischen Berichten.

In einer delegierten Verordnung zur SFDR (DelVO (EU) 2022/1288) wurden technische Regulierungsstandards veröffentlicht, die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Methodik und Darstellung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen festlegen. Die delegierte Verordnung enthält auch Berichtstemplates für die Principal Adverse Impacts (PAI) und die Berichte nach Art. 8 und 9 als Annex. 

Die FMA wurde mit BGBl. I Nr. 36/2022 zum Vollzug der Offenlegungsverpflichtungen nach der Offenlegungs-Verordnung zuständig erklärt.

Änderung der Benchmark-Verordnung (Benchmark Regulation, BR)

Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-VO) hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, welche am 9.12.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, wurden zwei neue Kategorien nachhaltiger Referenzwerte definiert:

  • „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ und
  • „Paris abgestimmte EU-Referenzwerte“.

Benchmark-Administratoren können auf freiwilliger Basis diese neuen Referenzwerte seit dem 30.4.2020 anbieten. Diese neuen Referenzwert-Kategorien sollen Investitionen in nachhaltige Projekte und Vermögenswerte forcieren, da die den Referenzwerten zugrunde liegenden Unternehmen einem jährlichen Dekarbonisierungspfad zu folgen haben. Auf Basis der Arbeiten der Technischen Expertengruppe für Sustainable Finance hat die Europäische Kommission in einem delegierten Rechtsakt (DelVO (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17.7.2020) Mindeststandards für die Gestaltung der Referenzwert-Methodik dieser neuen Referenzwertkategorien festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2019/2089 hat außerdem Offenlegungsverpflichtungen für sämtliche Benchmark-Administratoren hinsichtlich ESG-Kriterien vorgesehen. Damit sind alle Administratoren seit 30.4.2020 verpflichtet für alle ihre Benchmarks in der Methodik sowie in der Referenzwert-Erklärung offenzulegen, ob und in welchem Ausmaß ESG Kriterien bei der Berechnung des Referenzwerts berücksichtigt werden. Auch diese Offenlegungsverpflichtungen wurden mittels Delegierter Rechtsakte der Kommission (DelVO (EU) 2020/1816 und DelVO (EU) 2020/1817) näher präzisiert, welche ebenfalls am 17.7.2020 veröffentlicht wurden.

Capital Requirements Regulation (CRR3) / Capital Requirements Directive (CRD6)

Ausgehend vom Beschluss des finalen Basel III-Reformpaketes als Reaktion auf die Finanzkrise der im Dezember 2017 wurde von der Europäischen Kommission im Dezember 2023 das finale Bankenpaket 2021 verabschiedet, um pandemische, geopolitische und klimabezogene Herausforderungen und deren Auswirkungen auf die Finanzmarktstabiltität angemessen zu adressieren.

Der europäische Rat und das Parlament haben im Dezember 2023 die entsprechenden Rechtsakte zur Änderung der CRD (Richtline 20213/36/EU) und CRR (Verordnung Nr. (EU) 2013/575) mit In-Kraft-Treten ab 1. Jänner 2025 verabschiedet.

Eine wesentliche Säule des Bankenpaketes bilden die neuen Anforderungen zu „Environmental, Social and Governance Risks („ESG Risks“)“

Die Stärkung des Rahmenwerkes für die Anforderungen an das Management für Umweltrisken, soziale Risiken und Risiken der Unternehmensführung („ESG“) umfassen unter anderem folgende Aspekte:

  • Einheitliche Definitionen von „ESG-Risiken“ und weiteren Begrifflichkeiten
  • Einführung von prudentiellen Transitionsplänen gemäß Art 76 (2) CRD
  • Integration von ESG-Risiken in das jährliche „Supervisory Examination and Review Program (SREP)“, neue Aufsichtsbefugnisse für die Limitierung von ESG-Risiken.
  • ESG Melde- und Offenlegungsanforderungen werden auf alle EU-Kreditinstitute ausgeweitet; unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips für kleinere Kreditinstitute

Basierend darauf arbeitet nun die European Banking Authority (EBA) an der Umsetzung der im Bankenpaket enthaltenen Mandate im Zusammenhang mit ESG-Risiken. Für einen detaillierten Zeitplan siehe die EBA-Roadmap.

Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in den Rechtsrahmen von Solvency II, IDD, MiFID II, AIFMD, UCITS-D

Am 21.4.2021 wurden Änderungen zu delegierten Rechtsakten im Wertpapier- und Versicherungsaufsichtsrecht veröffentlicht (Solvency II, IDD, MiFID II, AIFMD, UCITS-D). Diese betreffen die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlage-/Versicherungsberatung sowie von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Product Governance und die explizite Integration zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Wertpapier- und Versicherungsaufsichtsrecht (z.B. organisatorische Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikte). Die Anwendbarkeit ist abhängig vom jeweiligen Rechtsakt, jedoch überwiegend seit August 2022.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Am 14.12.2022 wurde die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durch diese werden die bestehenden Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wesentlich modifiziert. Zunächst erweitert der künftige Art. 19a Bilanz-RL idF der CSRD den Anwendungsbereich. Waren bislang nur große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern zur Abgabe einer Nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet, wird diese Verpflichtung künftig auf alle großen Unternehmen unabhängig von einer Börsennotierung sowie auf börsennotierte klein- und mittelgroße Unternehmen ausgedehnt, wobei für letztere Erleichterungen vorgesehen sind. Kleinstunternehmen bleiben davon ausgenommen. Ein weiterer wesentlicher Regelungsinhalt ist die Einführung von verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im künftigen Art. 29b Bilanz-RL idF der CSRD. Diese Standards dienen der Konkretisierung und Vereinheitlichung von offenzulegenden Nachhaltigkeitsinformationen basierend auf den drei Berichtssäulen Environmental, Social und Governance (ESG). Die CSRD sieht auch die verpflichtende Darstellung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht vor – die alternative Möglichkeit eines separaten Berichts entfällt. Darüber hinaus wird eine verpflichtende externe Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts eingeführt.

Die technische Ausarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erfolgt durch die Europäische Beratungsgruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – EFRAG). Die CSRD wird erstmals für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen gemäß Art. 7 CSRD anwendbar – allerdings gilt die Anwendbarkeit gestaffelt nach Unternehmenstyp. Da es sich bei dem gegenständlichen Rechtsakt um eine EU-Richtlinie handelt, bedarf es vor erstmaliger Anwendbarkeit der CSRD eines innerstaatlichen Umsetzungsaktes (nationale Umsetzungsgesetzgebung), welcher noch zu erwarten ist.

European Green Bond Standard (EuGB-VO)

Die VO (EU) 2023/2631 (European Green Bond Verordnung oder European Green Bond Standard) ist seit Ende 2023 in Kraft und wird ab 21.12.2024 anwendbar. Emittenten können sich im Rahmen einer Emission von grünen Anleihen der EuGB-VO freiwillig unterwerfen und genießen in Folge das Recht ihre Anleihe als „European Green Bond“ oder „Europäische Grüne Anleihe“ zu bezeichnen.

Da die bisher bestehenden privatwirtschaftlichen Initiativen für grüne Anleihen keine einheitliche Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten vorsehen, ist für Anleger häufig nicht ohne weiteres erkennbar, bei welchen Anleihen der Erlös im Einklang mit den Umweltzielen des Übereinkommens von Paris verwendet wird oder zu diesen Zielen beiträgt.

Mit der EuGB-VO wird erstmals eine Definition für „grüne Anleihen“ geschaffen, da die Emissionserlöse dieser Anleihen verpflichtend gem. der Taxonomie-VO (siehe dazu weiter oben) zu investieren sind. Dadurch wird der Anlegerschutz gestärkt und Greenwashing vorgebeugt. Dies wird vor allem durch umfangreiche Offenlegungspflichten, Prüfungen von Seiten der Aufsicht und unabhängigen externen Prüfern, die von ESMA beaufsichtigt werden, gewährleistet. So setzt jede Emission eines European Green Bonds einen gebilligten Kapitalmarktprospekt voraus. Informationsblätter, Allokations- und Wirkungsberichte gewährleisten während der gesamten Laufzeit der Anleihe ausführliche Einsichtsrechte für Anleger.

Die Einhaltung dieser Veröffentlichungspflichten obliegt in Österreich der Aufsicht der FMA.

Nachhaltigkeit ist seit dem Jahr 2021 ein ausgewiesener Aufsicht- und Prüfschwerpunkt der FMA. Neben einem strukturieren Dialog mit allen Stakeholdern zu Nachhaltigkeitsfragen, können zwei besondere, thematische Aspekte der Schwerpunkte der FMA hervorgehoben werden: Einerseits die angemessene Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in Strategie, Governance und Risikomanagement von beaufsichtigten Unternehmen (Fokus auf Resilienz), andererseits die Einhaltung der erforderlichen Offenlegungsanforderungen hinsichtlich nachhaltiger Finanzprodukte, um Risiken von Greenwashing zu reduzieren (Fokus auf kollektiven Anlegerschutz). Weitere Details zum Aufsichtsschwerpunkt Nachhaltigkeit der FMA siehe unter den jährlichen FMA-Publikationen „Fakten, Trends und Strategien“.

FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Im Juli 2020 veröffentlichte die FMA einen sektorübergreifenden FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. Der FMA-Leitfaden soll den beaufsichtigten Unternehmen als Hilfestellung bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit dienen und diese insbesondere auf regulatorische Entwicklungen vorbereiten.

Im Jahr 2022 erhob die FMA sektorübergreifend, inwieweit die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in Strategie, Governance und Risikomanagement am österreichischen Finanzmarkt bereits erfolgt ist (sog. „Implementierungscheck“). Die Erhebung wurde auch dazu genutzt, einen allfälligen Weiterentwicklungsbedarf des FMA-Leitfadens zu identifizieren und dabei die von der FMA beaufsichtigten Unternehmen direkt einzubinden.

Ein Bericht des Implementierungschecks des FMA-Leitfadens zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken am österreichischen Finanzmarkt wurde am 18.01.2023 veröffentlicht.

Bericht Implementierungscheck Nachhaltigkeit (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 484,4 KB, Sprache: Deutsch)

Um die aktuellen und bevorstehenden, sehr dynamischen und vielschichtigen regulatorischen Entwicklungen iZm Sustainable Finance angemessen zu reflektieren, führt die FMA im Jahr 2024 eine Überarbeitung des FMA-Leitfadens zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken durch.

Weitere Informationen

Video

Downloads

Bericht Implementierungscheck Nachhaltigkeit (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 484,4 KB, Sprache: Deutsch) Bericht grüne Produkte in der Lebensversicherung 2023 (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 213,9 KB, Sprache: Deutsch)

Links

FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken vom 02.07.2020

Aufsichts- und Prüfschwerpunkt Nachhaltigkeit in den jährlichen FMA-Publikationen „Fakten, Trend und Strategien“

Absichtserklärung UN-Klimagipfel 2021 – FMA und OeNB unterstützen UN-Klimagipfel in Glasgow

Informationen der FMA zu Sustainable Finance bei Pensionskassen

Informationen der FMA zu Sustainable Finance bei Versicherungen

FMA Reden wir über Geld – No 4 Greenwashing

FMA Reden wir über Geld – No 22 Nachhaltigkeit bei der Geldanlage

FMA Reden wir über Geld – No 29 Nachhaltige Finanzprodukte

FMA-Infoblatt Was Sie über nachhaltige Finanzprodukte wissen sollten, vom 7.12.2023

Informationen zu Sustainable Finance durch die Europäische Kommission

Informationen zu Sustainable Finance der EBA

Informationen zu Sustainable Finance der EIOPA

Informationen zu Sustainable Finance der ESMA

Konsolidierte Q&A-Liste zur SFDR der Europäischen Aufsichtsbehörden

Recht

Taxonomie-Verordnung (Taxonomy Regulation, TR)

Offenlegungs-Verordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Benchmark-Verordnung (Benchmark Regulation, BR)

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

European Green Bond Standard (EuGB-VO)