Sie befinden sich hier: 

Höchstzinssatz

Die Wahl des Höchstzinssatzes hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Die FMA legt den höchstzulässigen Zinssatz fest.

Hier finden Sie Informationen zu:

Die Verzinsung einer Lebensversicherung besteht aus zwei Komponenten:

  • der garantierten Verzinsung und
  • der variablen Gewinnbeteiligung

Die FMA hat in der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung (VU-HZV) festgelegt, wie hoch die von einem Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss garantierte Verzinsung maximal betragen darf.

Zur Berechnung des Höchstzinssatzes werden Durchschnittswerte der umlaufgewichteten Durchschnittsrendite der Bundesanleihen (UDRB) von 10 Jahren herangezogen, die ein gewichteter Durchschnitt der Renditen der an der Wiener Börse AG notierten Bundesanleihen ist. Die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite der Bundesanleihen hat am 1. April 2015 die Sekundärmarktrendite (SMR) abgelöst. Zusätzlich ist von der so errechneten durchschnittlichen Nominalverzinsung eine Sicherheitsmarge von 40 Prozent abzuziehen. Daher darf der Höchstzinssatz maximal 60 Prozent der durchschnittlichen Verzinsung der Anleihen des Staates betragen.

Die Anpassung des Höchstzinssatzes erfolgt in Stufen von zumindest einem Viertelprozentpunkt oder einem Vielfachen davon. Zur Vermeidung ständiger Anpassungen werden zukünftige Entwicklungen prognostiziert und bei der Festlegung des Höchstzinssatzes mitberücksichtigt.

Bedingt durch das anhaltend niedrige Zinsumfeld hat die FMA den höchstzulässigen Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung sowie in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ab 1. Juli 2022 auf 0,0% abgesenkt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen langfristig erfüllt werden können.

Damit ist nicht unbedingt eine Reduzierung der Gesamtverzinsung von Lebensversicherungsverträgen verbunden, da für den Versicherungsnehmer die Gesamtverzinsung (Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung) maßgeblich ist.
Die konkrete Höhe des Garantiezinses darf sich allerdings nicht pauschal an dem höchstzulässigen Zinssatz orientieren, sondern muss unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden.

Dieser Höchstzinssatz bezieht sich auf Versicherungsverträge, die nach dem 30. Juni 2022 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 30. September 2022 liegt. Für bestehende Lebensversicherungsverträge gilt grundsätzlich weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung.

Weitere Informationen

Link

Die Österreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlicht die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite der Bundesanleihen (UDRB)