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Billigungsverfahren

Registrierung als Prospekteinreicher

Die FMA ist gemäß Kapitalmarktgesetz 2019 zur Prüfung und Billigung von einteiligen und mehrteiligen Wertpapierprospekten (siehe „Prospektbilligung “), Registrierungsformularen und Nachträgen zuständig. Jeder Wertpapierprospekt oder Teil davon, der bei der FMA eingebracht wird, führt zur Einleitung des formellen Verfahrens. Die Dokumente sind elektronisch über das elektronische Prospektbilligungsportal, das Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) der FMA einzureichen.

Um einen Zugang zum elektronischen Prospektbilligungsportal zu erhalten, ist eine Registrierung des Prospekteinreichers vorab notwendig.

Zur Registrierung

Weitere Informationen zur Registrierung siehe unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

Zur Feststellung der Identität sind bei der Registrierung personenbezogene Daten sowie eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (z.B. Reisepass, Rechtsanwaltsausweis etc) des Prospekteinreichers hochzuladen. Weiters sind Angaben zum Unternehmen des Prospekteinreichers zu machen. Nach vollständiger Eingabe der Daten ist die Registrierung vom Anmelder abzusenden. Die Daten werden durch die FMA überprüft und im Anschluss freigegeben.

Elektronische Einreichung

Für alle Anträge zur Billigung (z.B. Prospekt, Registrierungsformular, Nachtrag) benutzen Sie bitte folgenden Zugang:

https://webhost.fma.gv.at/epass2/

Nach erfolgreicher Registrierung als Prospekteinreicher ist die Einreichung eines Prospekts, Registrierungsformulars oder einheitlichen Registrierungsformulars bzw. eines Nachtrags möglich. Eine physische Einreichung des Prospektes ist nicht erforderlich.

Im elektronischen Prospektbilligungsportal sind für den Prospekteinreicher nur jene Dokumente sichtbar, die er entweder selbst eingebracht hat bzw. bei welchen er als Vertreter für den ursprünglichen Prospekteinreicher angegeben wurde.

Bei jeder erstmaligen Einreichung hat der Prospekteinreicher anzugeben, in welcher Funktion er den Prospekt einbringt. Bei in Österreich zugelassenen Rechtsanwälten genügt grundsätzlich die Berufung auf die Vollmacht. Handelt eine andere Personen als Prospekteinreicher (z.B. Mitarbeiter der Emittentin, Berater etc.) ist der FMA eine Vollmacht zu übermitteln. Ein Muster für eine Vollmacht finden Sie unter „Dokumente“ am Ende der Seite.

Sollte eine Notifizierung gemäß Art. 25 oder 26 VO (EU) 2017/1129 beabsichtigt sein, so sind jene Staaten auszuwählen, in welche das Registrierungsformular, das einheitliche Registrierungsformular, der Prospekt bzw. der Nachtrag notifiziert werden soll.

In den zur Hinterlegung oder zur Billigung vorgelegten Dokumenten sind die per Verweis aufgenommene Dokumente (sog. Inkorporierte Dokumente) bei der Prospekteinreichung ebenfalls über das elektronische Prospektbilligungsportal hochzuladen.

Verbesserungsaufträge und Wiedereinreichungen

Das Einlangen des Antrags bei der FMA löst den in Art. 20 VO (EU) 2017/1129 genannten Fristenlauf aus, an dessen Ende ein Verbesserungsauftrag (in Form der Übermittlung von Kommentaren) oder die bescheidmäßige Billigung stehen.

Im Falle eines Verbesserungsauftrags (Unterbrechung des Fristenlaufes) erfolgt die weitere Übermittlung von überarbeiteten Prospektversionen auf elektronischem Wege über das elektronische Prospektbilligungsportal (unter Beifügung einer Vergleichsversion zur jeweiligen Vorgängerversion).

Billigung

Sobald der Verbesserungsauftrag in einer übermittelten Prospektversion voll umgesetzt wurde, kann der finale Wertpapierprospekt eingebracht werden. Eine Unterschrift des Emittenten auf der finalen Version ist nicht erforderlich.

Der finale Wertpapierprospekt, das Registrierungsformular sowie der Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt werden mit einer Signatur der FMA versehen.

Mit 21.07.2019 wurde der Oesterreichischen Kontrollbank AG in ihrer Funktion als Meldestelle in Form einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 3 KMG 2019 die Veröffentlichung übertragen. Näheres dazu finden Sie hier. Bei Nachträgen zu nach dem 21.07.2019 gebilligten Prospekten sind anders als nach alter Rechtslage die gleichen Veröffentlichungs- und Hinterlegungsvorschriften einzuhalten wie bei den Prospekten. Wie Prospekte dürfen auch diese nunmehr erst nach erfolgter Billigung veröffentlicht und hinterlegt werden.

Gebührenpflicht

Der Antrag auf Prospekt- bzw. Nachtragsbilligung oder Billigung eines Registrierungsformulars löst eine Gebührenpflicht gemäß 1. Teil § 1 Abs. 1 i.V.m. 2. Teil TP III.H.1 bis H.12 Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA –GebV ), BGBl II 230/2004, i.d.g.F. aus.

Die Gebühr beträgt im Falle eines Prospektes als einziges Dokument EUR 7.000,- und die Billigung eines Registrierungsformulars oder einer Wertpapierbeschreibung EUR 3.500,-. Die Gebühr für einen Nachtrag beträgt EUR 750,-.  Die Bewilligung einer Ausnahme von der Aufnahme bestimmter Informationen in den Prospekt gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2017/1129 beträgt EUR 150,- pro Ausnahme.

Die detaillierte Aufstellung sämtlicher Gebührenpflichten sind der FMA-GebV zu entnehmen.

Die Gebühr ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Gebührenbescheides auf das Konto bei der Österreichischen Nationalbank (IBAN AT550010000000115525, BIC NABAATWW), lautend auf „Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 97/2001 – Subkonto für Gebühreneinnahmen“, einzuzahlen.

Meldestelle

Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Art. 1 VO (EU) 2017/1129 oder § 3 KMG 2019 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen (siehe „Emissionskalender der OeKB “).

WICHTIGE MITTEILUNG ZUR MELDUNG AN DEN EMISSIONSKALENDER UND DER HINTERLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN

Wichtige Information betreffend die Pflicht zur Hinterlegung der endgültigen Bedingungen zu Basisprospekten nach der Prospektverordnung und zur Meldung emissionsbezogener Klassifizierungsdaten nach der DelVO 2019/979

Am 1. Dezember 2020 ging das angekündigte ESMA-Notifizierungsportal in Betrieb. Damit endet der verpflichtende Web-Upload der endgültigen Bedingungen bei der FMA zu den von ihr gebilligten Basisprospekten. Mit der Einmeldung der Endgültigen Bedingungen in den Emissionskalender gelten diese auch als bei der FMA hinterlegt.

Weiterführende Informationen zu Meldungen an den Emissionskalender insbesondere zum Zwecke der Aufbereitung emissionsbezogener Klassifizierungsdaten nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/979 finden Sie hier:

Wichtige Hintergrundinformationen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 178,3 KB, Sprache: Deutsch)

Notifikationen und sämtliche weiteren Prospektinformationen können im ESMA-Prospektregister abgerufen werden.

Auf die Verpflichtung des § 24 KMG 2019, den endgültigen Emissionspreis und/oder das endgültige Emissionsvolumen gem. Art 17 PVO an den Emissionskalender zu melden, wird hingewiesen.

Hinweise für Antragsteller

Der Wertpapierprospekt bzw. die einzelnen Teile eines mehrteiligen Prospektes sollten bereits bei der Ersteinreichung im Wesentlichen vollständig sein. Bis auf wenige, erst kurz vor Billigung feststehende Angaben sollen alle Angaben über das Angebotsverfahren, den Emittenten und die Wertpapiere bereits in der Ersteinreichung enthalten sein, sofern ein Emittent einen bestimmten Zeitplan und Billigungstermin anstrebt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn und soweit dies im Rahmen einer Voranfrage ausdrücklich abgestimmt wurde.

Die FMA ersucht um frühzeitige Abstimmung der Zeitpläne für die Prospektbilligung mit dem Team Kapitalmarktprospekte der FMA.

Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen, mündlichen, telefonischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG i.d.g.F. an die FMA sind die Geschäftszeiten der FMA (Geschäftszeiten der FMA) maßgeblich.

Dokumente