Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verfolgt den Zweck, dem Missbrauch von Insiderinformationen präventiv entgegenzuwirken und den Anlegern eine fundierte Anlageentscheidung zu ermöglichen.
Gemäß Art 17 Abs 1 MAR haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Insiderinformation
Voraussetzung für die Veröffentlichungspflicht ist das Vorliegen einer Insiderinformation.
Gemäß Art 7 Abs 1 und Abs 4 MAR ist eine Insiderinformation eine
- nicht öffentlich bekannte,
- präzise Information,
- die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die,
- wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde.
Aufschub
Die Veröffentlichung einer Insiderinformation kann gem Art 17 Abs 4 MAR auf eigene Verantwortung aufgeschoben werden, wenn
- die unverzügliche Veröffentlichung geeignet wäre, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen,
- die Aufschiebung nicht geeignet wäre, die Öffentlichkeit irrezuführen und
- der Emittent die Geheimhaltung dieser Informationen sicherstellen kann.
Die FMA ist unmittelbar nach Veröffentlichung der Insiderinformation per E-Mail an [email protected] über den Aufschub zu informieren.
Ein Kredit- oder Finanzinstitut kann alternativ dazu die Veröffentlichung einer Insiderinformation zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems gem Art 17 Abs 5 MAR auf eigene Verantwortung aufschieben, sofern die dort angeführten Kriterien (insbesondere die Zustimmung der FMA) erfüllt sind.