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Kapitalmarktprospekte

Ein Emittent, der Wertpapiere öffentlich anbietet oder deren Zulassung zu einem geregelten Markt der Wiener Börse AG beantragen will, muss einen umfassenden Wertpapierprospekt erstellen, der die wesentlichen Informationen über den Emittenten wie auch über die zu begebenden Wertpapiere beinhaltet. Diese Wertpapierprospekte werden von der Finanzmarktaufsicht gemäß der gesetzlichen Grundlage in der Verordnung (EU) 2017/1129 und im österreichischen Kapitalmarktgesetz 2019 auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft.

Wichtige Hinweise zur Prospektprüfung finden Sie hier.

Billigung durch die FMA

Ein Wertpapierprospekt bedarf zu seiner Gültigkeit der Billigung durch die FMA Prospektbilligung und muss rechtsgültig veröffentlicht werden.  Der Wertpapierprospekt kann einteilig oder mehrteilig ausgestaltet sein. Gleichfalls bedürfen Nachträge zu bereits gebilligten Wertpapierprospekten einer Billigung durch die FMA . Derartige Nachträge sind vom Emittenten dann zu erstellen, wenn zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt wichtige neue Umstände auftreten oder ursprüngliche Unrichtigkeiten entdeckt werden.

Der FMA obliegt die Prüfung und Billigung von Prospekten und Nachträgen für das öffentliche Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der Wiener Börse AG. Zusätzlich ist die FMA zuständig für die Billigung eines einheitlichen Registrierungsformulars, dass es Emittenten, die die Kapitalmärkte intensiv in Anspruch nehmen ermöglicht, den Status eines Daueremittenten zu erlangen, womit die Fristen für die Prospektbilligung von 10 auf 5 Bankarbeitstage verkürzt werden können. Sofern das Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert von fünf Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, kann ein vereinfachter Prospekt gemäß Anlage D KMG 2019 erstellt werden.

Die Richtigkeit der Angaben eines Wertpapierprospektes ist nicht Gegenstand des gesetzlichen Prüfmaßstabes der FMA . Für die Richtigkeit der in einem Wertpapierprospekt getätigten Angaben haftet grundsätzlich der jeweilige Emittent.

Veranlagungen

Die Billigung von Veranlagungsprospekten obliegt grundsätzlich nicht der FMA sondern wird von geeigneten Prospektkontrolloren vorgenommen.

Dabei ist allerdings die Vorabanzeigepflicht nach § 8 Abs 3 KMG 2019 zu beachten – auch bei Veranlagungsprospekten ist der FMA vorab über die Mailadresse [email protected] anzuzeigen, wie die Veröffentlichung erfolgt und wo der Prospekt erhältlich sein wird!

Aktuelles

Am 11.07.2023 hat die ESMA ein Public Statement betreffend Offenlegungspflichten für Nachhaltigkeitsthemen (Public Statement on the sustainability disclosure expected to be included in prospectuses) in Prospekten veröffentlicht.

Informationen zu den derzeit geltenden Finanzsanktionen finden Sie hier.

Mit 23.12.2021 hat die FMA ein neues Rundschreiben veröffentlicht, dieses bietet einen ausführlichen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Prospektrechts. Darüber hinaus ist das Rundschreiben eine Mitteilung der Rechtsansicht der FMA über die Auslegung der wesentlichsten prospektrechtlichen Bestimmungen. Das neue FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht finden sie hier: 03/2021 FMA-Rundschreiben Prospektaufsicht (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 487,0 KB, Sprache: Deutsch)

Am 26.03.2021 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Am 14.09.2020 wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1272 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Am 04.03.2021 hat die ESMA die Leitlinien zu den Offenlegungspflichten iZm mit der Prospektverordnung (ESMA-Guidelines on disclosure requirements under the Prospectus Regulation) veröffentlicht. Die FMA erklärt sich compliant.

Die FMA weist auf die veröffentlichte Mitteilung zu Nachtragsverpflichtung iZm COVID-19 hin.

Am 1. Dezember 2020 ging das angekündigte ESMA-Notifizerungsportal in Betrieb. Weitere Informationen finden Sie unter WICHTIGE MITTEILUNG ZUR MELDUNG AN DEN EMISSIONSKALENDER UND DER HINTERLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN.

Am 01.10.2019 hat die ESMA die Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung  veröffentlicht. Die Leitlinien werden seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1129 am 21.07.2019 angewandt.

Am 12.10.2022 hat die ESMA die Q&As zur Prospektverordnung aktualisiert.

Am 30.09.2020 hat die ESMA ein Public Statement QA Update Prospectus veröffentlicht. Es informiert über den Update der alten noch unter der Prospekt-Richtlinie veröffentlichten Q&A und die Anwendbarkeit der CESR Recommendations betreffend „specialist issuers“.

Kontakt

Finanzmarktaufsicht (FMA)
Abteilung III/4 – Behördliche Aufsicht Asset Management, Prospekte und Verbraucherinformation
Otto-Wagner-Platz 5
1090 Wien
[email protected]

Weitere Informationen

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