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Regelpublizität

Die Finanzberichterstattung ist das zentrale Berichtswesen von börsenotierten Unternehmen, auf das sich alle Marktteilnehmer (Anleger, Banken, Analysten, Aufsichtsbehörden) verlassen können müssen. Die Finanzberichterstattung ist die Basis für die Erstellung von Analysen und Ratings und dient Investoren bei ihrer Anlageentscheidung. Unter die Regelpublizitätspflichten nach dem Börsegesetz fallen die Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten (§ 124 BörseG 2018) und Halbjahresfinanzberichten (§ 125 BörseG 2018).

Mit Umsetzung der Transparenz-Richtlinie 2013/50/EU in nationales Recht ist seit 26. November 2015 die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Quartalsberichten entfallen.

In § 126 BörseG 2018 ist vorgesehen, dass das Börseunternehmen unter gewissen Voraussetzungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten von Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen verlangen kann. Für nähere Details siehe § 126 BörseG 2018.

Informationsschreiben zur Regelpublizität gem. BörseG (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 380,4 KB, Sprache: Deutsch)

Weiters gibt die FMA gem. § 150 Z 1 iVm § 124 BörseG 2018 bekannt, dass die Kosten-Nutzen-Analyse gem. Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durch die ESMA erfolgt ist.

Verpflichtende Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten im ESEF-Format

Gemäß § 150 Z 1 Börsegesetz 2018 sind für Finanzjahre ab dem 1. Jänner 2020 alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 BörseG 2018 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat („ESEF-Format“) zu erstellen. Die delegierte Verordnung (EU) 2019/815 vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, L 143, am 29. Mai 2019 veröffentlicht. Die Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und ist auf Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, anzuwenden. Die Verordnung sieht vor, dass die Jahresfinanzberichte im Format Inline XBRL („iXBRL“) zu veröffentlichen sind.

Die Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und definiert das elektronische Format, in dem Jahresfinanzberichte gemäß § 124 BörseG 2018 veröffentlicht werden müssen, um den börserechtlichen Transparenzanforderungen zu entsprechen. Somit reicht es für die genannten Jahresfinanzberichte nicht mehr aus, sie im pdf-Format zu veröffentlichen.

Zusätzlich hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Erläuternde Mitteilung der Kommission zur Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung der in den Jahresfinanzberichten enthaltenen Abschlüsse im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF) veröffentlicht.

Die FMA möchte die Emittenten bei der Umsetzung der Vorgaben der Verordnung bestmöglich unterstützen und nimmt aus diesem Anlass zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Anwendung der neuen Regelungen Stellung. Die vorliegenden Q & A basieren auf der „ESEF-VO“. Sie stellen keine (nationale) Verordnung dar. Die Q & A dienen als Orientierungshilfe und geben Rechtsauffassungen und praktische Verhaltensempfehlungen der FMA wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den vorliegenden Q & A nicht abgeleitet werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass bei der Gestaltung der ESEF-Jahresfinanzberichte neben den jedenfalls anzuwendenden Vorgaben der Verordnung auch das Reporting Manual der ESMA (vgl. dazu auch Q&A, Frage Nr. 5) und die allgemeinen Spezifikationen des Formats XBRL bzw. iXBRL zu beachten sind. Weiters möchten wir Ihnen die Gelegenheit bieten, Fragen, die Sie zum ESEF-Format und zu den rechtlichen Vorgaben an seine Anwendung haben, an die FMA zu richten. Wir werden Ihre Fragen sammeln und das Q&A-Dokument zu gegebener Zeit um Ihre Fragen und die entsprechenden Antworten ergänzen. Bitte richten Sie Ihre Fragen an: [email protected].

Q&A zum Thema ESEF

Für alle Emittenten, die verpflichtet sind, einen Jahresfinanzbericht (JFB) gem. § 124 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018) zu veröffentlichen, ist das maßgebliche Format zur Veröffentlichung des JFB künftig das ESEF. Wer Emittent ist, richtet sich dabei nach der Definition des § 1 Z 8 BörseG 2018: Emittent: eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für JFB über Finanzjahre, die ab dem 01.01.2020 beginnen. Mit einer maschinenlesbaren Auszeichnung nach dem XBRLStandard zu versehen (im Weiteren „taggen“) sind ab diesem Zeitpunkt die primären Abschlussbestandteile. Hinsichtlich der Anhangangaben (Notes) gilt ein zweijähriger Übergangszeitraum, d.h. die Anhangangaben sind ab JFB über Finanzjahre, die ab dem 01.01.2022 beginnen, mit blockweisen Auszeichnungen (block-tags) zu versehen. Auf freiwilliger Basis können die Anhangangaben aber bereits früher dementsprechend getaggt werden. Aufgrund kurzfristiger Änderungen der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen kann sich eine Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung um ein Jahr ergeben.

Nein. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung im ESEF besteht ausdrücklich nur für JFB. Es wird allerdings empfohlen, im Sinne der Transparenz und der optimalen Anlegerinformation einheitlich vorzugehen, d.h. auch die Halbjahresfinanzberichte im ESEF zu veröffentlichen.

Gemeinsam ist, dass sämtliche Abschlüsse im Format xHTML („eXtensible Hyper-Text Markup Language“) zu veröffentlichen sind. Für Emittenten, die ausschließlich UGB (Einzel-)Abschlüsse veröffentlichen müssen, gibt es darüber hinaus keine Verpflichtungen. Hingegen müssen Emittenten, die konsolidierte (IFRS-)Abschlüsse aufstellen, zusätzlich die primären Abschlussbestandteile (und ab 2022 auch die Anhangangaben) nach den konkreten Vorgaben der ESEF-VO „taggen“.

Die technischen Regeln, die unbedingt einzuhalten sind, ergeben sich aus der ESEF-VO. Darüber hinaus stellt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein sog „Reporting Manual“ zur Verfügung, in welchem anhand wiederkehrender Problemstellungen dargestellt wird, wie die Spezifikationen der ESEF-VO und von XBRL im Einklang mit der ESEF-VO bei der Erstellung des ESEF-JFB anzuwenden sind. Das Reporting Manual ist nur in der englischen Fassung verfügbar.

Mit der Erstellung des ESEF-Berichtes kann auch ein externes Unternehmen beauftragt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Fristen des BörseG 2018 (Veröffentlichung des ESEF-Berichtes innerhalb von vier Monaten nach Abschlussstichtag) und die Bedingungen der Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 (Verbreitung im Herkunftsmitgliedstaat und in den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie Veröffentlichung über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem und Übermittlung an FMA, OeKB und Wr. Börse) unbedingt eingehalten werden müssen. Weiters gilt – wie beim „outsourcing“ von gesetzlichen Verpflichtungen generell – dass Fehler oder Fristversäumnisse bei Erstellung und Verbreitung des ESEF-JFB dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

Das BörseG 2018 sieht in diesem Fall die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die FMA vor, wobei die angedrohte Strafe eine Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, beträgt. Diese Strafe ist auch im Fall einer verspäteten Veröffentlichung zu verhängen.

Nein. Ein deutscher Jahresfinanzbericht erfüllt die Transparenzanforderungen des BörseG 2018 iZm dem RTS [Verordnung (EU) 2019/815] nur dann, wenn er sämtliche Vorgaben des RTS erfüllt, also nur dann, wenn er getaggt ist. Ein englischer Jahresfinanzbericht alleine erfüllt die Anforderungen hingegen selbst dann nicht, wenn er getaggt ist.

Die Veröffentlichung einer englischen Version des JFB ist vom BörseG 2018 nicht vorgeschrieben. Eine englische Version des JFB ist daher nicht zwingend im ESEF-Format zu veröffentlichen. Allerdings wird empfohlen, auch englische Versionen im ESEF-Format zur Verfügung zu stellen. Dies erfordert keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand und das internationale Publikum, das sich für englische Versionen interessiert, profitiert typischerweise auch von der universellen Verwertbarkeit des ESEF-Formats.

Ein JFB mit nicht konsolidiertem Jahresabschluss nach UGB ist im Format xHTML zur Verfügung zu stellen. Die xHTML-Datei wird in einem Standard-Webbrowser ohne Zuhilfenahme weiterer Software angezeigt. Der JFB muss in Schriftform die gesamte Information enthalten, die im JFB im print-Format oder im pdf-Format enthalten war. Das Erscheinungsbild des JFB (Formatierung, Seitenformat, grafische Gestaltung, Verwendung von Bildern) wird vom Ersteller festgelegt. Wie zuvor bei JFB im pdf-Format kann die Datei mit einem anklickbaren Icon in Websites eingebettet oder zum Download bereitgestellt werden. 

Ein JFB mit konsolidiertem Jahresabschluss nach IFRS ist zunächst ebenso wie ein JFB mit Jahresabschluss nach UGB im xHTML Format zu erstellen („xHTML-Schicht“). Zusätzlich dazu muss ein Teil davon, nämlich die primären Abschlussbestandteile und Basis-Unternehmensinformationen wie Name, Sitz und Rechtsform, mit maschinenlesbaren Auszeichnungen im XBRLFormat versehen („getaggt“) sein („XBRL-Schicht“). Ab 2022 müssen auch Anhangangaben (Textblöcke) mit Blocktags versehen sein. Durch die iXBRL (inline XBRL) Technologie werden die beiden Schichten verbunden. Die dafür notwendigen Dateien sind in einer Zip-Datei zusammenzufassen, welche auch die xHTML-Datei enthält. Der Leser kann die xHTML-Datei öffnen und erhält sodann wie bei einem nicht getaggten JFB die „menschenlesbare“ Information (inklusive – sofern vom Ersteller verwendet – Formatierung, grafischer Aufbereitung und Bildern) angezeigt. Zur Verwertung der XBRL-Tags wird allerdings eine Software benötigt. Dient diese Software zur Anzeige und Visualisierung der Tags und der getaggten Information, spricht man von einem „Viewer“. Weiters gibt es eine Vielzahl von Programmen zur automatisierten Verarbeitung von XBRL-Berichten (z.B. Berechnung von Kennzahlen, Vergleich von mehreren Berichten oder gezielte Auswertung einzelner Berichtsinformationen).

ESEF sieht keine elektronische Signatur vor. Unterschriften müssen auch nicht getaggt werden. Die im JFB enthaltenen Unterschriften sind daher in der xHTML-Datei abzubilden. Ob hier gescannte Unterschriften als Bilddateien eingefügt werden oder die vollen Namen der Unterfertigenden in xHTML „abgedruckt“ werden (empfohlenerweise mit dem Zusatz „e.h.“), bleibt – wie bereits bisher in pdf-Berichten – dem Emittenten überlassen.

Festzuhalten ist allerdings, dass die Repräsentierung der Unterschriften im xHTML-Dokument auch das Datum der Unterfertigung und den vollständigen Namen des Unterfertigenden sowie bei den Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gem. § 124 Abs. 1 Z 3 BörseG 2018 auch deren Stellung enthalten muss. Da es sich bei den Unterschriften um Beurkundungen handelt, sind die entsprechenden papierbasierten Originaldokumente für den Fall aufzubewahren, dass eine Behörde sie einsehen möchte. 

Ja. Hinsichtlich der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten ergibt sich keine Änderung. 

Nein. Auch auf der Webseite des Emittenten muss der Bericht im ESEF-Format abrufbar sein. Es darf zwar zusätzlich dazu ein JFB in einem anderen Format (z.B. im pdf-Format) zum Abruf bereitgestellt werden, es darf jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass der pdf-Bericht die gesetzlichen Anforderungen des BörseG 2018 erfüllen würde. 

Ja. Wenn zusätzlich zum JFB im ESEF-Format ein JFB als pdf-Datei veröffentlicht wird, ist darauf zu achten, dass bei der pdf-Datei nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich dabei um die Veröffentlichung des JFB in der gesetzlich vorgeschriebenen Art handelt. Die pdf-Datei dürfte daher nicht als „Jahresfinanzbericht gem. BörseG“ o.ä. bezeichnet werden, wohingegen beim ESEF-JFB erkenntlich sein muss, dass es sich dabei um „vorgeschriebene Information“ iSd BörseG handelt. Hierbei empfehlen wir eine Veröffentlichung des JFB im pdf-Format gleichzeitig mit der Veröffentlichung des JFB im ESEF-Format vorzunehmen.

Nein. Die OeKB prüft den näheren Inhalt der übermittelten JFB nicht, sie hält die Berichte zum Abruf zur Verfügung. 

Die FMA plant, einlangende Berichte zeitnah der „technischen Validierung“ zu unterziehen. Das bedeutet, dass die Berichte so weit auf die Einhaltung der ESEF-Vorgaben (RTS und Reporting Manual) geprüft werden, wie dies unter Zuhilfenahme von Software („Validierungstool“) möglich ist. Ein solches Validierungstool sollte jedoch bereits in der Software, mit der Ihr ESEF-Bericht erstellt wurde, vorhanden sein und hätte beim Vorliegen von technischen, mit dem Tool erkennbaren, Fehlern entsprechende Fehlermeldungen angezeigt. Es wird daher den Erstellern von ESEF-Berichten dringend empfohlen, soweit als möglich eine technische Validierung vor Übermittlung und Veröffentlichung unter Zuhilfenahme der verwendeten Software durchzuführen und die Ursachen allfälliger Fehlermeldungen zu beheben.

Die – vertiefte – „inhaltliche Validierung“ ist hingegen ein aufwändigerer Vorgang, bei dem von speziell geschulten Rechnungslegungsexperten vor allem kontrolliert wird, ob (i) jede Information im JFB, die getaggt werden muss, auch getaggt wurde, ob (ii) die korrekten Tags aus der ESEF-Taxonomie ausgewählt wurden und ob (iii) im Fall der Verwendung von unternehmensspezifischen Taxonomieerweiterungen die Taxonomieerweiterung zulässig war und ob das Erweiterungselement vorschriftsgemäß verankert wurde. Eine flächendeckende inhaltliche Validierung durch die FMA kann aufgrund des hohen Aufwandes nicht erfolgen, sodass geplant ist, die inhaltliche Validierung in Stichproben bzw. im Fall von Hinweisen auf Fehler durchzuführen.

Nein. Eine automatische Rückmeldung, wie etwa bei aufsichtlichen Meldungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen üblich, ist nicht vorgesehen. Die FMA hat aber im Anlassfall, abhängig von Art und Schwere der Fehlerhaftigkeit, Maßnahmen zu ergreifen und wird Unternehmen im Sinne der Fehlerprävention und Verbesserung der Qualität der Berichterstattung über festgestellte Fehler in der Regel informieren.

Nein. Eine Anlassprüfung nach dem Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG oder die Aufnahme eines Unternehmens in die Prüfungsstichprobe hat nicht automatisch zur Folge, dass auch die ESEF-Konformität geprüft wird. Selbst wenn die ESEF-Konformität geprüft wird, werden dabei nicht notwendigerweise sämtliche Tags geprüft, auch hier können Prüfungen nach inhaltlichen Schwerpunkten erfolgen.

Nein. Wenn ein zu taggender Wert einem vorhandenen Taxonomieelement entspricht, so ist dieses Taxonomieelement zu verwenden. Ein Taxonomieerweiterungselement darf nur dann kreiert werden, wenn der zu taggende Wert mit den vorhandenen Taxonomieelementen nicht dargestellt werden kann.

Die OeKB stellt zu diesem Zweck eine Testumgebung zur Verfügung und wird den Unternehmen auf Anfrage den Zugang dazu erläutern.