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Konzession

Hier finden Sie Informationen zum Konzessionsantrag, zur Vorstandsbestellung, Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen im Rahmen des EWR .

Die Voraussetzungen für den Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich sind im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) geregelt. Hier finden Sie wichtige Informationen für den Konzessionswerber

Information für Konzessionswerber (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 98,3 KB, Sprache: Deutsch)

Gemäß den Solvency II Vorgaben haben alle Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkunde zu verfügen, die zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich sind (Art. 258 Abs. 1 del. VO (EU) 2015/35).

Für bestimmte Personengruppen sind spezielle Vorgaben in Bezug auf die fachlichen Qualifikationsanforderungen und die persönliche Zuverlässigkeit im Gesetz enthalten. Für diese Personengruppen sind Anzeigepflichten vorgesehen, sodass eine Überwachung durch die FMA bereits vor oder unmittelbar nach der Bestellung sichergestellt ist.

1. Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen

Die Anzeigen haben in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu erfolgen. Es wurden Formularvordrucke entwickelt, welche von den Unternehmen auszufüllen sind. Diese enthalten die Angaben über die zusätzlich zu übermittelnden Unterlagen (wie zB den Lebenslauf und den Strafregisterauszug).

Im Folgenden werden die in der Praxis relevanten Anzeigeverpflichtungen im Überblick dargestellt:

  • Vorstandsmitglieder
    Die beabsichtigte Bestellung von Vorstandsmitgliedern ist spätestens einen Monat vor Bestellung anzuzeigen (§ 122 Abs 1 Z 1 VAG ). Die Monatsfrist beginnt mit dem Bestellungsakt zu laufen. Ebenfalls anzeigepflichtig sind gemäß § 122 Abs. 3 VAG Änderungen der Voraussetzungen in Bezug auf die Fit & Proper Anforderungen (gem. § 120 Abs. 1 bis 3 VAG ), der Ersatz wegen Nichterfüllung und das Ausscheiden.
  • Aufsichtsratsvorsitzender und weitere Aufsichtsratsmitglieder
    Gemäß § 123 Abs. 3 und 4 VAG ist die Wahl (die Bestellung und das Ausscheiden) von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich anzuzeigen. Ebenso sind die Wahl und das Ausscheiden des Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich anzuzeigen. Vom Betriebsrat entsandte Aufsichtsratsmitglieder sind ebenfalls zu melden, da keine gesetzliche Ausnahmebestimmung besteht.
  • Governance- und andere Schlüsselfunktionen
    Die Leiter der Risikomanagementfunktion, der Compliance-Funktion, der versicherungsmathematischen Funktion und der internen Revisionsfunktion sind unverzüglich nach der Bestellung zu melden. Gemäß § 120 Abs. 3 VAG findet diese Bestimmung auch auf die vom Versicherungsunternehmen identifizierten anderen Schlüsselfunktionen (in der Regel ist dies die für die Veranlagung verantwortliche Person) Anwendung. Auch Änderungen in Bezug auf diese Personen sind gemäß § 122 Abs. 3 VAG anzeigepflichtig.
  • Stellvertreter von Governance-Funktionen und anderer Schlüsselfunktionen
    Insbesondere aus dem Erfordernis der Einrichtung einer angemessenen Organisationsstruktur leiten sich angemessene Vertretungsregelungen für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen ab. Für diese besteht jedoch keine aufsichtsrechtliche Meldepflicht.
  • Auslagerungsbeauftragte für Governance-Funktionen und andere Schlüsselfunktionen
    Leitlinie 14 der EIOPA Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-BoS-14/253 DE) sieht im Falle der Auslagerung von Governance-Funktionen und Schlüsselfunktionen vor, dass eine fachliche qualifizierte, persönlich zuverlässige Person im Unternehmen zu bestimmen ist, die die Gesamtverantwortung für die ausgelagerte Funktion trägt. Diese unterliegt in Bezug auf die Anzeigeverpflichtung denselben Regelungen, wie die Schlüsselfunktionen.
  • Verantwortlicher Aktuar und sein Stellvertreter
    Gemäß § 115 VAG ist die beabsichtigte Bestellung des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters der FMA anzuzeigen. Das heißt, dass die Anzeige jedenfalls vor dem Bestellvorgang zu erfolgen hat. Das Ausscheiden dieser Personen ist der FMA unter Darlegung der Gründe ebenfalls anzuzeigen.

2. Überprüfung durch die FMA

  • Vorstand
    In den von der FMA zu vollziehenden § 120 Abs 1 und 2 VAG 2016 werden die Anforderungen an die Mitglieder des Vorstandes statuiert. Die FMA hält es in Bezug auf die fachliche Eignung für wesentlich, dass jedes Mitglied des Vorstandes eines Versicherungsunternehmens über Kenntnisse der für dieses Unternehmen geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen verfügt, um die Gesamtverantwortung im Vorstand wahrnehmen zu können. Zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse wird daher im Anschluss an die Anzeige der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes in der Regel ein Termin für einen Fit & Proper-Test mit Fragen zu Aufsichtsthemen und -normen vereinbart. Inhalt des Fit & Proper-Tests sind die zentralen Bestimmungen des VAG 2016, der del. VO (EU) 2015/35 und der FMA -Verordnungen sowie unternehmensspezifische Themen. Weiters wird die Kenntnis der grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen vorausgesetzt. Falls die betreffende Person den Fit & Proper-Test nicht besteht, kommt es zu einem weiterführenden Test. Besteht das Vorstandsmitglied den weiterführenden Test nicht, geht die FMA von einer nicht vorliegenden fachlichen Eignung aus und ergreift entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
  • Aufsichtsratsvorsitzender
    Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 und 2 VAG sowie gesellschaftsrechtliche Vorgaben (insbesondere §§ 86 ff AktG) maßgeblich. Die FMA hält es in Bezug auf die fachliche Eignung für wesentlich, dass der Aufsichtsratsvorsitzende eines Versicherungsunternehmens über Kenntnisse der für dieses Unternehmen geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen verfügt, die für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Funktion als AR-Vorsitzender erforderlich sind. Zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse wird daher im Anschluss an die Anzeige der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Regel ein Termin für einen Fit & Proper-Fachgespräch mit Fragen zu für den Aufsichtsrat relevanten Aufsichtsthemen und -normen sowie zu unternehmensspezifischen Themen vereinbart. Gelangt die FMA aufgrund des Fachgespräches, zur Ansicht, dass die Anforderungen durch den AR -Vorsitzenden nicht erfüllt werden, wird das Unternehmen von der FMA davon in Kenntnis gesetzt. Die FMA ergreift in der Folge die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
  • Governance- und/oder andere Schlüsselfunktionen
    In § 120 Abs 3 VAG 2016 und den korrespondierenden Bestimmungen in der del. VO (EU) 2015/35 werden Anforderungen an die Personen, die Governance- oder andere Schlüsselfunktionen leiten, gestellt. Die FMA hält es in Bezug auf die fachliche Eignung dieser Personen für wesentlich, dass sie die angemessenen Kenntnisse besitzen, um ihre Verantwortung ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Die Überprüfung der Fit & Proper Voraussetzungen wird im Regelfall im Anschluss an die Anzeige der Bestellung anhand der übermittelten Unterlagen durchgeführt. In Einzelfällen behält die FMA es sich vor, die bestellten Personen zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse zu einem Fach- und/oder Prüfgespräch in die FMA einzuladen. Bestehen seitens der FMA begründete Zweifel an der Erfüllung der persönlichen und fachlichen Eignung, ergreift sie entsprechende aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

Die Anzeige über die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung gemäß § 21 Abs. 1 VAG 2016 hat im Wege der Incoming-Plattform zu erfolgen. Auf dieser Plattform wird ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt, das zu verwenden ist und eine effiziente Vollziehung sicherstellen soll. Die zu übermittelnden Inhalte und Unterlagen (wie beispielweise der Geschäftsplan, Lebenslauf des Hauptbevollmächtigten) werden in diesem Formular näher bezeichnet.

Die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs gem. § 23 Abs. 1 VAG 2016 hat im Wege der Incoming-Plattform zu erfolgen. Auf dieser Plattform wird ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt, das zu verwenden ist und eine effiziente Vollziehung sicherstellen soll.

Besonders wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Rahmen des EWR werden hier erläutert. Das zuständige Gericht entscheidet, welche Bestimmungen tatsächlich anzuwenden sind.

Hier finden Sie die zu beachtenden zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts: Hinweis auf zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 321,3 KB, Sprache: Deutsch)

Mit dem BREXIT begann eine (vorläufige) Übergangsfrist bis 31.12.2020. Bis zu diesem Zeitpunkt ergeben sich für die Unternehmen, Investoren und Kunden in der Europäischen Union (EU) und im Vereinigten Königreich (UK) keine Änderungen. Nachdem dieser Übergangszeitraum bis 30.6.2020 nicht verlängert wurde, hat die Europäische Kommission am 14.7.2020 Mitteilungen für die Stakeholder des Finanzsektors veröffentlicht, mit der sie im Zusammenhang mit den Post-Brexit UKEU -Verhandlungen die Vorbereitung auf das Ende der Übergangsfrist nach dem Austritt Großbritanniens am 31.12.2020 in Erinnerung ruft.
Weitere Informationen sind auf der Homepage der Europäischen Kommission zu finden.
Verwiesen wird auch auf Empfehlungen der EIOPA für den Versicherungssektor im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 14.06.2019
EIOPA-BoS-19/040.

Aktuelle Informationen finden Sie auf der Website der Bank of England sowie auf der Website der Financial Conduct Authority (FCA).

EIOPA fordert Versicherungsunternehmen auf, rechtzeitig vor Ende der Übergangsfrist entsprechende Notfallpläne zu implementieren (Read more).

Am 31. Dezember 2020 endete der uneingeschränkte Zugang der UK -Unternehmen zum österreichischen Markt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs bzw. der Niederlassungsfreiheit.

Zur Rechtslage ab dem 1. Jänner 2021 wird auf das EU / UK Handels- und Kooperationsabkommen verwiesen (siehe insb. Article SERVIN.5.38 bis 5.42 sowie Article FINPROV.11 Abs. 2 des Abkommens).

Die EIOPA veröffentlichte einen BREXIT-Leitfaden für Verbraucher:
Verbraucherleitfaden: Was Sie beachten sollten, falls sie einen Versicherungsvertrag oder Pensionsplan im Vereinigten Königreich abgeschlossen haben

Weitere Informationen

Recht

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)

Information

Informationen für den Konzessionswerber

Informationen zu den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts finden Sie unter Aufsichtliche Offenlegung (Nationale Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses)

Meldungen an die FMA

Incoming Plattform