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Alternativfinanzierungsgesetz

Zusätzlich zu den bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen, wie beispielsweise dem Kapitalmarktgesetz 2019, wurde für Zwecke der leichteren Finanzierung ein spezieller Rechtsrahmen geschaffen, um damit den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern. Darüber hinaus setzt das Alternativfinanzierungsgesetz Mindeststandards für die Betreiber von sogenannten „Internet-Plattformen“ für den Vertrieb von Veranlagungen fest. Für Crowdfunding-Plattformen ist zudem die ECSP-VO für den Vertrieb von Wertpapieren und Krediten zu beachten. Nähere Informationen zu den Plattformen finden Sie hier.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Alternativfinanzierungsgesetztes (AltFG) oder einer aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnung wird nicht von der FMA beaufsichtigt. Eine etwaige Verwaltungsübertretung ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Somit liegen auch Auslegungsfragen hinsichtlich der Bestimmungen des AltFG nicht in der Kompetenz der FMA.

Informationspflicht statt Prospektpflicht

Für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren die nicht über eine Crowdfunding-Plattform vertrieben werden oder Veranlagungen iSd AltFG mit einem Gesamtgegenwert von bis zu EUR 250.000 (bei Genossenschaftsanteilen bis zu EUR 750.000) besteht weder eine Prospektpflicht noch eine Informationspflicht. Bei einem öffentlichen Angebot von über EUR 250.000 bis zu einem Gesamtgegenwert von weniger als EUR 2 Mio. besteht  lediglich die Pflicht zur Erstellung eines Informationsblatts nach dem AltFG. Zu den Informationspflichten zählen auch die unverzügliche Veröffentlichungspflicht des aktuellen Jahresabschlusses sowie eine jährliche Aktualisierung der Angaben. Unter der Wertgrenze von EUR 2 Mio. besteht gemäß § 24 Abs 2 keine Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionskalendermeldung.

Bei einem öffentlichen Angebot ab einem Gesamtgegenwert von EUR 2 Mio. innerhalb von 12 Monaten ist außerhalb des Anwendungsbereiches der ECSP-VO ein Prospekt zu veröffentlichen, wobei die Grenze von EUR 2 Mio für Wertpapiere und Veranlagungen separat zu berechnen ist. Bis zur Grenze von EUR 5 Mio. kann der Prospektpflicht durch Erstellung eines vereinfachten Prospekts nach Anlage D des Anhangs zum KMG 2019 entsprochen werden. Bei Wertpapieren kann gemäß Art. 4 VO (EU) 2017/1129 freiwillig ein voller Prospekt nach Maßgabe der VO (EU) 2017/1129 erstellt werden. Für Veranlagungen sieht § 5 Abs. 3 KMG 2019 die Möglichkeit vor, wahlweise einen vereinfachten Prospekt nach Anlage D oder einen vollen Prospekt nach Anlage A zum KMG 2019 zu erstellen, sofern das Angebot von Veranlagungen den Gesamtgegenwert von weniger als EUR 5 Mio. nicht überschreitet.  Bei der Berechnung der Grenzen sind Emissionen nach dem AltFG mit einzubeziehen und § 3 Abs. 1 AltFG zu beachten.

Übersteigt der Gesamtgegenwert EUR 5 Mio. bzw. wird eine Grenze gemäß § 3 Abs.  1 AltFG überschritten, kommt die allgemeine Prospektpflicht zur Anwendung.

Eine detaillierte Übersicht zu den Schwellenwerten finden Sie am Ende dieser Seite unter „Downloads“.

Begrenzte individuelle Investitionsmöglichkeit

Die maximale Investitionssumme pro Anleger innerhalb von zwölf Monaten darf grundsätzlich EUR 5.000 nicht überschreiten. Diese Grenze kann entfallen, wenn es sich um professionelle Anleger iSd AIFMG oder um juristische Personen (sofern nicht Verbraucher) handelt oder wenn der Anleger entsprechende Auskünfte zu Einkommen und/oder Finanzanlagevermögen abgibt.

Informationspflichten und Rücktrittsrecht

Den Informationspflichten gegenüber Anlegern ist durch Bereitstellung eines Informationsblatts (siehe „Informationsdokument nach dem AltFG “), das dem AltFG und der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) entspricht, nachzukommen. Die Informationen sind beispielsweise von einem Wirtschaftstreuhänder, einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem Unternehmensberater, einem Vermögensberater oder dem zuständigen genossenschaftlichen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen.

Diese Prüfung umfasst auch die Kohärenz zwischen Vertragsbedingungen und Informationsblatt. Unterbleibt die Information gegenüber einem Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes, hat dieser das Recht von seinem Angebot oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Verwaltungsstrafen und Vollzug

Der Vollzug des AltFG fällt in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat), nicht in jene der FMA . Die FMA hat daher nicht per se eine Aufsicht über AltFG-Emittenten oder Plattformen, sondern nur dann, wenn sie nach anderen Bundesgesetzen zu beaufsichtigen sind (insbesondere weil Wertpapiere oder Kredite gemäß ECSP-VO über die Plattform vermittelt werden). Die Bezirksverwaltungsbehörden können insbesondere Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 30.000 verhängen.

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