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Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen

Allgemeine Informationen und gesetzliche Grundlagen

Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie) ist die FMA mit Inkrafttreten des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 – EU-FinAnpG 2019 (BGBl. I. Nr. 62/2019), mit welchem u.a. das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) geändert wurde, zuständige Behörde für die Registrierung und laufende Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 2 Z 21 FM-GwG definiert virtuelle Währungen als „eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind gemäß § 2 Z 22 FM-GwG alle Dienstleiter (d.h. natürliche und juristische Personen), die eine oder mehrerer der folgenden Dienstleistungen anbieten:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen);
  • den Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt;
  • den Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander;
  • die Übertragung von virtuellen Währungen;
  • die Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen (bspw. in Verbindung mit einem „Initial Coin Offering“ oder „Initial Token Offering“, etc.).

Gemäß § 32a FM-GwG haben Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen, die beabsichtigen, ihre Dienstleistung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG in Verbindung mit virtuellen Währungen gemäß § 2 Z 21 FM-GwG gewerblich im Inland (Wohnsitz/Sitz im Inland) oder vom Inland aus anzubieten, zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen.

Erbringt ein Dienstleister mit Sitz im Ausland eine Dienstleistung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG im Inland sind dabei im jeweiligen Einzelfall in Gesamtschau beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen (Inlandsbezug):

  • Angabe von bzw. Tätigwerden über einen österreichischen Ansprechpartner/Vermittler;
  • Inanspruchnahme eines österreichischen Vertriebsnetzes, um sich gezielt an den österreichischen Markt zu wenden;
  • Eröffnung einer (Tochter-)Gesellschaft oder eines eigenen Standortes in Österreich;
  • Gestaltung der Homepage, z.B. durch Angabe österreichischer Kontaktdaten, dem Hinweis auf das Land Österreich oder Verbindung zu einer österreichischen Homepage über API-Schnittstellen etc.;
  • Diverse Marketingaktivitäten oder das Schalten von Werbung zur Bewerbung der Dienstleistung bzw. des Produktes in Österreich;
  • etc.

In Abgrenzung dazu ist von keiner aktiven Erbringung der Dienstleistung im Inland auszugehen, wenn z.B. in Österreich ansässige Personen auf eigene Initiative derartige Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Für eine Registrierungspflicht in Österreich hat die Initiative zum Vertragsabschluss vom ausländischen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen auszugehen.

Ein Passporting ist im Bereich der Dienstleistungserbringung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG nicht möglich.

Die gesetzliche Registrierungspflicht besteht seit 10.01.2020. Erst ab rechtskräftiger Registrierung mit Rechtskraft des Bescheids darf die beantragte Dienstleistung angeboten und ausgeübt werden.

Das Anbieten einer Dienstleistung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG ohne Registrierung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro zu bestrafen (§ 34 Abs. 4 FM-GwG).

Der Registrierungsantrag ist der FMA in elektronischer Form (bei mehreren Dateien – max. 40 MB/Datei) an die E-Mail-Adresse [email protected] zu übermitteln.

Für natürliche Personen als Dienstleister

  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des Dienstleisters inkl. Kopie des Lichtbildausweises des Dienstleisters
  • Stammzahlenregisternummer (z.B. Firmenbuchnummer), (Wohn)Sitz des Dienstleisters sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als sechs Wochen) des Dienstleisters oder vergleichbares ausländisches Dokument
  • Beschreibung des Geschäftsmodells inkl. der genauen Angabe, welche der in § 2 Z 22 FM-GwG normierten Dienstleistungen beantragt wird. Die jeweilig beantragte Dienstleistung ist detailliert im Sinne eines Ablaufprozesses darzustellen mit der Information, welche Unternehmen darin involviert sind, welche Aufgaben diese übernehmen, wer mit wem in Vertragsbeziehung steht, wie der Transfer von Fiatgeld und virtuellen Währungen abgewickelt wird sowie welche virtuellen Währungen (Art der Token inkl. funktionale Ausgestaltung der Token) davon umfasst sind. Des Weiteren ist wie folgt anzugeben:
    • Ausdrückliche Bestätigung des Antragstellers, dass bis dato keine Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG im Inland oder von Inland aus angeboten und durchgeführt wurden bzw. werden.
    • Darstellung und Angaben inwiefern, mit Ausübung des beantragten Geschäftsmodells auch ein registrierungs- bzw. konzessionspflichtiger Tatbestand vorliegt inkl. einer diesbezüglichen rechtlichen Begründung.
  • Ergänzend zur Beschreibung des Geschäftsmodells ist darzulegen, ob und wann in welchen Ländern bereits eine Registrierung bzw. Zulassung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen beantragt wurde, welche Dienstleistung davon umfasst ist bzw. ob und wann eine derartige Beantragung auf Zulassung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen geplant ist. Zu den bereits erfolgten Zulassungsanträgen in anderen Ländern ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
  • Beschreibung des internen Kontrollsystems und der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen des FM-GwG und der VO (EU) 2015/847 („Geldtransfer-VO“) sowie der Anforderungen gemäß FATF-Empfehlung 16 („travel rule“[1]) zu erfüllen. Diese Beschreibung ist als Arbeitsanweisung bzw. Handlungsanleitung auszugestalten und hat in Abbildung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG alle entsprechenden Verfahren, Prozesse, Systeme und Kontrollen angepasst an das jeweilige Geschäftsmodell detailliert darzulegen. Dies inkludiert auch die Übermittlung einer institutsspezifischen Risikoanalyse auf Unternehmens- und Kundenebene iSd. § 4 FM-GwG bzw. iSd. FMA-Rundschreibens Risikoanalyse.
  • Angabe jener Person, die die Funktion des Geldwäschereibeauftragten übernehmen wird, mit der Information und einem Nachweis betreffend die Fachkenntnis und Qualifikation zur Erfüllung der Funktion sowie Nachweis der persönliche Zuverlässigkeit (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Strafregisterauszug etc.).
  • Nachweis des erfolgten internen „Fit & Proper-Tests“ (siehe FMA-Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (FMA-Rundschreiben)).

[1] Para 7b der Interpretive Note [INR] 15.

Für juristische Personen als Dienstleister

  • Angaben zum Unternehmen (insbesondere Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; Firmenbuchnummer);
  • Aktueller Firmenbuchauszug bzw. ein dem Firmenbuchauszug vergleichbarer öffentlicher Registerauszug/Datenbankauszug (nicht älter als sechs Wochen) des Dienstleisters;
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des/der Geschäftsleiter/s inkl. Kopie des Lichtbildausweises;
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort des/r wirtschaftlichen Eigentümer/s gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 VO (EU) Nr. 575/2013 (qualifizierter Beteiligter); inkl. Kopie des Lichtbildausweises des/r wirtschaftlichen Eigentümer/s;
  • Aktueller Strafregisterauszug (nicht älter als sechs Wochen) des/der Geschäftsleiter/s sowie des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 VO (EU) Nr. 575/2013 (qualifizierter Beteiligter);
  • Darstellung der Eigentümer- und Kontrollstruktur des Dienstleisters mittels Organigramm inkl. Bekanntgabe der Höhe der Beteiligung des/der wirtschaftlichen Eigentümer/s im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 VO (EU) Nr. 575/2013. Übermittlung von beweiskräftigen und aktuellen Nachweisen der direkten bzw. indirekten qualifizierten Beteiligung am Antragsteller zu allen Ebenen der Eigentümer- und Kontrollstruktur (z.B. mittels aktueller Registerauszüge, Auszüge Aktienbuch, Gesellschafterverträge etc). Sowie Bestätigung (inkl. Nachweis) ob, und welche Art von Kontrolle iSd oa Verordnung auf die Geschäftsführung des Antragstellers ausgeübt wird.
  • Beschreibung des Geschäftsmodells inkl. der genauen Angabe, welche der in § 2 Z 22 FM-GwG normierten Dienstleistungen beantragt wird. Die jeweilig beantragte Dienstleistung ist detailliert im Sinne eines Ablaufprozesses darzustellen mit der Information, welche Unternehmen darin involviert sind, welche Aufgaben diese übernehmen, wer mit wem in Vertragsbeziehung steht, wie der Transfer von Fiatgeld und virtuellen Währungen abgewickelt wird sowie welche virtuellen Währungen (Art der Token inkl. funktionale Ausgestaltung der Token) davon umfasst sind. Des Weiteren ist wie folgt anzugeben:
    • Bestätigung, dass bis dato keine Dienstleistungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG im Inland oder von Inland aus angeboten und durchgeführt wurden bzw. werden.
    • Angaben inwiefern, zum beantragten Geschäftsmodell ein registrierungs- bzw. konzessionspflichtiger Tatbestand vorliegt inkl. einer diesbezüglichen rechtlichen Würdigung.
  • Ergänzend zur Beschreibung des Geschäftsmodells ist darzulegen, ob und wann in welchen Ländern bereits eine Registrierung bzw. Zulassung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen beantragt wurde, welche Dienstleistung davon umfasst ist bzw. ob, und wann eine derartige Beantragung auf Zulassung als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen geplant ist. Zu den bereits erfolgten Zulassungsanträgen in anderen Ländern ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen.
  • Beschreibung des internen Kontrollsystems und der geplanten Strategien und Verfahren, um die Anforderungen des FM-GwG und der VO (EU) 2015/847 („Geldtransfer-VO“) sowie der Anforderungen gemäß FATF-Empfehlung 16 („travel rule“[2]) zu erfüllen. Diese Beschreibung ist als Arbeitsanweisung bzw. Handlungsanleitung auszugestalten und hat in Abbildung aller Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG alle entsprechenden Verfahren, Prozesse, Systeme und Kontrollen angepasst an das jeweilige Geschäftsmodell detailliert zu beschreiben. Dies inkludiert auch die Übermittlung einer institutsspezifischen Risikoanalyse auf Unternehmen- und Kundenebene iSd. § 4 FM-GwG bzw. iSd. FMA-Rundschreibens Risikoanalyse.
  • Angabe jener Person, die die Funktion des Geldwäschereibeauftragten übernehmen wird, mit der Information und einem Nachweis betreffend die Fachkenntnis und Qualifikation zur Erfüllung der Funktion sowie Nachweis der persönliche Zuverlässigkeit (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Strafregisterauszug etc.).
  • Nachweis des erfolgten internen „Fit & Proper-Tests“ (siehe FMA-Rundschreiben „Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ (FMA-Rundschreiben)).

[2] Para 7b der Interpretive Note [INR] 15

Ausländische Dokumente (bspw. Registerauszüge, Gesellschaftsverträge etc.) sind in beglaubigter Übersetzung (Deutsch oder Englisch) zu übermitteln.

Zur Erstellung der Beschreibung des internen Kontrollsystems ist auf die entsprechenden FMA-Rundschreiben im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verweisen (FMA-Rundschreiben).

Die FMA behält sich vor, im Rahmen des Registrierungsverfahrens weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die Beschreibung des Geschäftsmodells, sowie die Beschreibung des internen Kontrollsystems zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einzuholen.

Die FMA behält sich vor, im Rahmen des Registrierungsverfahrens die als Geldwäschereibeauftragte bekannt gegebene Person zu einem Fit & Proper-Test in die FMA einzuladen, sowie ein Managementgespräch mit den Geschäftsführern des Antragstellers, durchzuführen.

Verfügt die FMA auf Basis der im Zuge des Registrierungsverfahrens übermittelten Angaben oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Wahrnehmungen über Anhaltspunkte, dass die Anforderungen des FM-GwG, der Geldtransfer-Verordnung und der FATF-Empfehlung 16 nicht erfüllt werden können oder hat sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung hält oder der natürlichen Person, die beabsichtigt als Dienstleister gemäß § 2 Z 22 FM-GwG tätig zu werden, hat die FMA keine Registrierung vorzunehmen und kostenpflichtig mit Bescheid abzuweisen.

Ist im Zuge des Registrierungsverfahrens aufgrund mangelhafter bzw. unvollständiger Informationen und Dokumente eine Prüfung des Antrages durch die FMA nicht möglich, so ist der Antrag auf Registrierung kostenpflichtig mit Bescheid zurückzuweisen.

Die Bearbeitung der Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 3.000 Euro (Sehen Sie hierzu die FMA-Gebührenverordnung). Die Mitteilung über die Vornahme der Registrierung ergeht mittels Bescheid.

Mit Registrierung des Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen erfolgt keine Abnahme der im Registrierungsverfahren übermittelten Prozesse, Verfahren und Systeme zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Die Registrierung wird auf der Homepage der FMA veröffentlicht. Hierzu erfolgt bei Registrierung eine Eintragung des Dienstleisters in die Unternehmensdatenbank der FMA.

Durch die Registrierung werden Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Verpflichtete des FM-GwG und unterliegen der laufenden Aufsicht der FMA ausschließlich im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG sowie der Geldtransfer-VO wird durch die FMA im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit überprüft. Die laufende Aufsicht durch die FMA ist kostenpflichtig. Die Kosten für die laufende Aufsicht betragen gem. § 21a Abs. 3 FMA-Kostenverordnung 0,4% der der FMA jährlich zu meldenden Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen, die pro Jahr seitens des beaufsichtigten Instituts eingenommen wurden bzw. mindestens EUR 500,- als Pauschalbetrag pro Jahr.

Dienstleister mit Bezug auf virtuelle Währungen, die ihren Sitz im Ausland haben und in Österreich ihre registrierte Dienstleistung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG anbieten und ausüben, haben auch die jeweiligen nationalen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen.

In Einhaltung der Verpflichtung zur Erstattung von Verdachtsmeldungen gemäß § 16 FM-GwG durch Dienstleister mit Bezug auf virtuelle Währungen, die ihren Sitz im Ausland haben und in Österreich ihre registrierte Dienstleistung gemäß § 2 Z 22 FM-GwG anbieten und ausüben, haben als Verpflichtete des FM-GwG Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle in Österreich (A-FIU) zu erstatten, wenn sich aus dem betreffend meldepflichtigen Sachverhalt ein Anknüpfungspunkt zu Österreich ableiten lässt (bspw. iVm mit Wohnsitz, Transaktion etc.)

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen mit Sitz im Ausland, welche über eine Registrierung der FMA gemäß § 32a FM-GwG verfügen, benötigen für den Zugang zum Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiEReG) jedenfalls eine ERsB-Nummer. Die ERsB-Nummer ist mit Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) zu beantragen und unverzüglich der FMA an die E-Mailadresse ([email protected]) zu übermitteln.