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Beteiligungsmeldungen

Gemäß §§ 130 ff BörseG 2018 müssen Personen, die Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente in Bezug auf Emittenten erwerben und dabei gewisse prozentuelle Schwellen berühren, eine Beteiligungsmeldung machen. Diese Pflicht gilt gem § 130 Abs 1 BörseG 2018 nur bezüglich eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und für den Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist.

Anteilsschwellen

Die Meldepflicht entsteht, wenn im Zuge von Erwerbs-/Veräußerungs-/sonstigen Vorgängen der Anteil eine der Schwellen von 4%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 35%, 40%, 45%, 50%, 75% oder 90% erreicht, über- oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent gem  § 27 Abs 1 Z 1 Übernahmegesetz in seiner Satzung vorgesehen hat. Nach § 130 Abs. 1 BörseG 2018 kann der Emittent in der Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3% als relevante Schwelle festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.

Eine Meldepflicht entsteht gemäß § 130 Abs. 2 BörseG 2018 auch dann, wenn sich der Stimmrechtsanteil ohne aktives Handeln des Aktionärs ändert, also infolge von Ereignissen, die die Aufteilung von Stimmrechten verändern (z.B. Verwässerung).

Zurechnung

§ 133 BörseG 2018  erweitert die Meldepflichten auf bestimmte Konstellationen, in denen Personen rechtlich oder tatsächlich zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der in § 133 BörseG  2018 genannten Fälle berechtigt sind. Die Stimmrechte anderer Personen werden der meldepflichtigen Person also „zugerechnet“.

Beispiele:

  • Tochterunternehmen: Zurechnung von Stimmrechten, die von einem (un-/mittelbar) kontrollierten Unternehmen gehalten werden.
  • Syndikatsverträge: Zurechnung von Stimmrechten aus Vereinbarungen zur einvernehmlichen Stimmrechtsausübung mit Dritten.

Finanz-/sonstige vergleichbare Instrumente

Nach § 131 BörseG 2018 gilt die Meldepflicht auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z  7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente in Bezug auf Emittenten halten.

Beispiele:

  • Optionen
  • Futures
  • Contracts for Difference

Zusammenrechnung

Nach § 132 BörseG 2018 gilt die Meldepflicht auch, wenn Aktien (§ 130 und 133 BörseG 2018) und Finanz-/sonstige vergleichbare Instrumente (§ 131 BörseG 2018) zusammengerechnet eine Schwelle berühren.

Meldeprozess

1. Meldung durch Investor – Webformular

Zunächst hat die meldepflichtige Person die Beteiligungsmeldung an die FMA, den Emittenten und (sofern die Wertpapiere an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind) das Börseunternehmen unverzüglich nach der Schwellenberührung, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, zu übermitteln (§ 130 ff BörseG 2018).

Bitte verwenden Sie dabei das von der FMA bereitgestellte Webformular für Beteiligungsmeldungen (siehe unten) und beachten Sie dabei die dazugehörige Anleitung sowie die Fußnoten des Webformulars. Nach dem Absenden des befüllten Webformulars an die FMA wird Ihnen die Meldung automatisch per E-Mail zugeschickt (separater Download der Meldung ebenfalls möglich). Diese Meldung müssen Sie anschließend an den Emittenten und gegebenenfalls an das Börseunternehmen übermitteln.

2. Veröffentlichung durch Emittent

Sobald der Emittent die Mitteilung gem. § 134 Abs. 1 BörseG 2018 erhält, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen (§ 135 Abs 2 BörseG 2018).

Weitere Informationen

Information

Wenn Sie eine Beteiligungsmeldung einbringen möchten, verwenden Sie bitte das folgende Webformular und beachten Sie die dazugehörige Anleitung sowie die Fußnoten des Webformulars.

Anleitung Webformular - Beteiligungsmeldungen (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 504,7 KB, Sprache: Deutsch) FAQ Beteiligungspublizität (Dateiformat: pdf, Dateigröße: 1,0 MB, Sprache: Deutsch)