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Aktienrückkäufe

Emittenten dürfen nur für bestimmte Zwecke eigene Aktien erwerben.

Dazu zählen unter anderem:

  • Abwendung eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens
  • Unentgeltlicher Erwerb/Einkaufskommission
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
  • Entschädigung von Minderheitsaktionären
  • Herabsetzung des Grundkapitals
  • Wertpapierhandel bei Kreditinstituten
  • Zweckneutral (nicht für den Handel in eigenen Aktien)

Die diesbezüglichen aktienrechtlichen Bestimmungen finden sich in  § 65 Abs. 1 Z 1 – 8 AktG.

Börsennotierte Gesellschaften müssen den Beschluss der Hauptversammlung über einen Aktienrückkauf gemäß § 65 Abs. 1a AktG veröffentlichen.

Der Aktienerwerb durch Dritte auf Rechnung des Unternehmens ist dem Erwerb durch die Gesellschaft selbst gleichgestellt. Dadurch soll gemäß § 66 AktG die Umgehung der Vorschriften für den Erwerb eigener Aktien verhindert werden.

Safe Harbour Bestimmung

Die Safe Harbour Bestimmung regelt, dass Aktienrückkaufprogramme für bestimmte Zwecke und Kursstabilisierungsmaßnahmen nicht in den Tatbestand des Marktmissbrauchs fallen. Die Regelung hierzu findet sich in der Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen vom 08. März 2016.

Aktienrückkaufprogramme erfüllen dann den Tatbestand des Marktmissbrauchs nicht, wenn sie zu den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) erfolgen und zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

  • Kapitalherabsetzungen
  • Umwandlungen von Schuldtitel in Beteiligungskapital
  • Belegschaftsaktienprogrammen

Veröffentlichung von Aktienrückkaufprogrammen

Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, muss im Hinblick auf Aktienrückkäufe die Veröffentlichungspflichten nach § 119 Abs. 9 BörseG 2018 erfüllen. Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2018) konkretisiert.

Im Falle von Aktienrückkaufprogrammen nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sind zu veröffentlichen:

  • der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
  • die geplante Durchführung
  • der Beschluss des Vorstands
  • das darauf beruhende Rückkaufprogramm (insbesondere dessen Dauer)
  • die getätigten Transaktionen
  • Änderungen des Rückkaufprogramms
  • Beendigung des Rückkaufprogramms

Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Die durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse müssen durch wöchentliche Transaktionsmeldungen veröffentlicht werden. Die Informationen müssen der Finanzmarktaufsicht und der Wiener Börse gemeldet werden, bzw. (teilweise auch im Internet) veröffentlicht werden.