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Directors´ Dealings

Mit Anwendbarkeit der MAR am 03. Juli 2016 werden Directors‘ Dealings nicht mehr von der FMA, sondern vom Emittenten veröffentlicht. Die meldepflichtige Person muss die Directors‘ Dealings Meldung an den Emittenten und die FMA übermitteln. Im Anschluss veröffentlicht der Emittent die Meldung gem Art 19 Abs 3 MAR.

Adressatenkreis

Personen, die Führungsaufgaben innerhalb eines Emittenten wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, melden dem Emittenten und der FMA jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art 19 Abs 1 MAR)

Eine Person, die Führungsaufgaben innerhalb eines Emittenten wahrnimmt, ist eine Person, die (Art 3 Abs 1 Z 25 MAR)

  1. einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan dieses Unternehmens angehört oder
  2. als höhere Führungskraft zwar keinem der unter Punkt 1. genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zu diesem Unternehmen hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Unternehmens zu treffen.

Eine Person in enger Beziehung zur Führungsperson bezeichnet (Art 3 Abs 1 Z 26 MAR)

  1. den Ehepartner oder einen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;
  2. ein unterhaltsberechtigtes Kind entsprechend dem nationalen Recht;
  3. einen Verwandten, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehört oder
  4. eine juristische Person, Treuhand oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine in den Punkten 1., 2. oder 3. genannte Person wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

Information

Die FMA hat am 15. Juli 2016 informiert, dass – vorbehaltlich einer abschließenden Klärung der neuen Rechtslage – bis auf weiteres davon auszugehen ist, dass juristische Personen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 26 lit. d) Marktmissbrauchsverordnung Nr. 596/2014 (MAR) nur dann einer Meldepflicht nach Art. 19 MAR unterliegen, wenn die jeweilige Führungskraft einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil aus der Transaktion hat.

Aufgrund der nunmehr dazu veröffentlichten Questions and Answers on the Market Abuse Regulation (ESMA70-145-111) der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ändert die FMA dementsprechend ihre Verwaltungspraxis. Nähere Details sind in den von der ESMA veröffentlichten ESMA Q&A, Q7.7., ESMA70-145-111 enthalten.

Meldepflichtige Instrumente

Zu den meldepflichtigen Finanzinstrumenten zählen Anteile oder Schuldtitel des Emittenten, damit verbundene Derivate oder andere damit verbundene Finanzinstrumente.

Meldepflichtige Geschäfte

Sämtliche Eigengeschäfte mit den oben genannten Instrumenten sind meldepflichtig. Eine nicht abschließende Aufzählung meldepflichtiger Geschäfte enthält Art 10 Abs 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/522 sowie Art 19 Abs 7 MAR. Dazu zählen beispielsweise auch die Annahme von Aktien(optionen) im Rahmen eines Vergütungspakets, getätigte oder erhaltene Zuwendungen, entgegengenommene Erbschaften oder das Verpfänden von meldepflichtigen Instrumenten.

Meldeschwelle

Die Meldepflicht gem Art 19 Abs 1 MAR gilt für Geschäfte, die getätigt werden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von 5 000 EUR erreicht worden ist. Der Schwellenwert von 5 000 EUR errechnet sich aus der Addition aller in Artikel 19 Abs 1 MAR genannten Geschäfte ohne Netting (Art 19 Abs 8 MAR).

Übermittlung und Veröffentlichung der Meldung

Directors‘ Dealings Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der FMA zu übermitteln. Die Übermittlung an die FMA hat per E-Mail an [email protected] zu erfolgen.

Der Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate veröffentlicht diese Meldung gem Art 19 Abs 3 MAR binnen zwei Geschäftstagen nach Erhalt.

Bei der Übermittlung und Veröffentlichung der Meldung ist die Vorlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 zu verwenden, die Sie herunterladen und elektronisch ausfüllen können (siehe unten). Zusätzlich finden Sie unten auch eine Anleitung, wie diese Vorlage zu befüllen ist.