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Herkunftsmitgliedstaat

Nach § 119 Abs. 8 iVm – § 118 Abs. 1 Z 7 BörseG 2018 müssen bestimmte Emittenten den zuständigen Behörden die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen und gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 veröffentlichen. Diese Meldepflicht gilt nicht für Aktienemittenten mit Sitz im EWR und für Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1.000 Euro mit Sitz im EWR (§ 1 Z 14 lit a sublit aa BörseG 2018). Alle anderen Emittenten sollten für die Beurteilung der Meldepflicht die hier angeführten börsegesetzlichen Bestimmungen beachten.

Jene Emittenten, die zur Bekanntgabe des Herkunftsmitgliedstaats verpflichtet sind, müssen die Meldung binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt machen.

Zur Vornahme dieser Meldungen hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA ein Formular veröffentlicht (siehe ESMA-Meldeformular). Dieses Meldeformular hat die FMA an die österreichische Rechtslage angepasst und auf Deutsch übersetzt. Die FMA empfiehlt, dieses unten aufrufbare und von der FMA angepasste Formular für die Bekanntgabe des Herkunftsmitgliedstaats zu verwenden.

Herkunftsmitgliedstaats-Meldungen können an [email protected] übermittelt werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Übermittlung per Post oder Fax nicht erforderlich.