Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Vorstandsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 18.000,– Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat das Vorstandsmitglied die verpflichtende Meldung eines Eigengeschäfts (Directors‘ Dealings) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.