Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 60 Abs. 1 Z. 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder des Unternehmens, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.
Mit Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich vom 16.09.2026 teilt die FMA daher mit, dass der
TiH GmbH
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mit Bescheid vom 27.08.2026 aufgetragen wurde, die unerlaubte Verwaltung eines alternativen Investmentfonds gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 AIFMG zu unterlassen.