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Finanzielle Gegenpartei

Als finanzielle Gegenpartei gemäß EMIR gilt:

  • eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma;
  • ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut;
  • ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;
  • einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;
  • eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, — es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU — sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;
  • einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Zentralverwahrer.