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Bachmann Roth Advisory

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Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Bachmann Roth Advisory
mit angeblichem Geschäftssitz in
Office Park 1, TOP B02
1300 Wien
Österreich

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

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