Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte bei einem beaufsichtigten Institut auf der Grundlage des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) festgestellt, dass die fachliche Eignung aktiver Funktionsträger (Geldwäschereibeauftragter und dessen Stellvertretung) nicht gegeben ist und bescheidmäßig die Bestellung geeigneter Personen im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 3 FM-GwG (§ 23 Abs. 3 FM-GwG) angeordnet. Da der angezeigte Geldwäschereibeauftrage nicht geeignet ist die GWB-Funktion iSd § 23 Abs. 3 FM-GwG auszuüben, ordnet die FMA nunmehr unter Setzung einer neuen Frist die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe an.
Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.