Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat gegen einen Privatanleger eine Geldstrafe in Höhe von 60.200 Euro verhängt. Konkret hat der Privatanleger entgegen Artikel 15 der Verordnung (EU) Nummer 596/2014 (MAR) Marktmanipulation durch effektive Geschäfte betrieben. Der Privatanleger hat durch den Abschluss von Wertpapiergeschäften den Tatbestand der Marktmanipulation verwirklicht, in dem die relevanten Kauforders mit dem Ziel aufgegeben wurden, den Kurs der Aktie zu stabilisieren und insbesondere den Kurs anzuheben. Die Vorschrift des Artikel 15 MAR dient dem Schutz der Anleger, der Förderung von Marktintegrität und der Stärkung des Vertrauens in den Kapitalmarkt. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 31.03.2025
Der Privatanleger hat gegen das Straferkenntnis der FMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Aktualisierung vom 19.09.2025
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 12.09.2025 die verhängte Geldstrafe auf EUR 34.400 reduziert. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.