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Beschwerde gegen FMA von Datenschutzkommission abgewiesen

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Die österreichische Datenschutzkommission hat per Bescheid vom 20. Jänner 2010 die Beschwerde eines Kunden einer Wertpapierfirma gegen die Erhebung und Speicherung seiner Daten durch Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vollinhaltlich abgewiesen.

Die Datenschutzkommission begründet dies damit, dass die FMA gem. § 91 Abs. 3 Z 1 bis 4 WAG 2007 (Wertpapieraufsichtsgesetz) gesetzlich ermächtigt ist in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten. Überdies kann die Aufsichtsbehörde – so die Datenschutzkommission – von diesen Unternehmen und ihren Organen Auskünfte verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorladen und befragen sowie von den Unternehmen bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern. Des Weiteren ist die FMA gemäß § 91 Abs. 4 Z 1 und 2 berechtigt, für Zwecke entsprechender Verfahren personenbezogene Daten zu verarbeiten. Auch darf die FMA gem. § 22 Abs. 4 FMABG (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz) Daten wie diese  aufbewahren.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516

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