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Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verlängert die Meldepflicht für Net-Short-Positionen in Höhe von 0,1% oder mehr

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Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verlängert die am 16. März 2020 erlassene, zeitlich befristete Meldepflicht für Netto-Short-Positionen in Höhe von 0,1% oder mehr mit 17. Juni 2020 um drei weitere Monate. Betroffen davon sind Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union notieren, womit die grundsätzlich bestehende Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% weiterhin auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt bleibt. Die Meldeschwelle gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union ist, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese Transparenzmaßnahme trifft jede natürliche oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig ist. Die Positionen sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA – zu melden.

Schutz der Finanzmarktstabilität und der Anleger

Diese Maßnahme dient dazu, den Aufsichtsbehörden in der Corona-Krise eine möglichst enge und zeitgerechte Beobachtung der Marktentwicklungen zu ermöglichen, um gegebenenfalls noch strengere Maßnahmen zum Schutz der Finanzmärkte sowie der Anleger ergreifen zu können.

ESMA wird gemeinsam mit den nationalen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden alles Erforderliche unternehmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sowie deren Stabilität und damit das Vertrauen in diese sicherzustellen.
Die Mitteilung der ESMA finden Sie unter folgendem Link.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43 / (0)1 / 24959-6006
+43 / (0)676 / 882 49 516

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