Sie befinden sich hier: 

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA stellt wiederholt geäußerte falsche Tatsachenbehauptungen und Fehlinterpretationen von Fakten, wie sie von der Meinl Bank in Medien gemacht wurden, richtig

Veröffentlichungsdatum: |
Kategorien:

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA stellt von der Meinl Bank, insbesondere ihrem Vorstandsmitglied Mag. Peter Weinzierl, in den vergangenen Tagen in Medien wiederholt geäußerte falsche Tatsachenbehauptungen und Fehlinterpretationen von Fakten betreffend die Aufsichtstätigkeit der FMA richtig.

Zu den von der FMA gebilligten Kapitalmarktprospekten der MEL

Der gesetzliche Billigungsmaßstab gemäß Kapitalmarktgesetz (KMG) betrifft die Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, die Widerspruchsfreiheit in der Darstellung sowie die Verständlichkeit für einen sachkundigen Anleger. Sind die drei Maßstäbe erfüllt, so hat der Emittent einen Rechtsanspruch, dass der Prospekt von der FMA gebilligt wird. Für die Richtigkeit der Angaben sowie für die Verpflichtung, dass keine wesentlichen Informationen verschwiegen wurden, haftet allein der Emittent; dafür hat er auch eine umfassende Haftungserklärung abzugeben. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in einem Prospekt durch die Behörde ist innerhalb der gesetzlichen Billigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen praktisch nicht möglich. Diese Kombination einer kurzen Billigungsfrist mit einer auf Formalaspekte beschränkten Prüfung durch die Behörde liegt in der Ratio des EU-Richtliniengebers, der einen leichteren Zugang von Unternehmen zu den harmonisierten EU-Kapitalmärkten sicherstellen wollte. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die gesetzliche Möglichkeit, dass in Österreich gebilligte Wertpapierprospekte neben der deutschen auch in der englischen Sprache erstellt werden können.

Zur Behauptung, alles was jetzt an Vorwürfen vorgebracht wird, sei im Prospekt eindeutig nachzulesen

Diese Behauptung ist falsch. Nur ein Beispiel als Beleg. Die Meinl Bank und einige ihrer Vertreter behaupten immer wieder,MEL sei nach dem österreichischen Börsegesetz nicht verpflichtet, über Veranlagungen in eigenen Zertifikaten zu informieren. Dies stehe in jedem von der FMA geprüften Börseprospekt.

In den Prospekten ist lediglich ein Hinweis zu finden, dass die Bestimmungen des § 91 Börsegesetzes (Erreichen, Über- bzw. Unterschreiten von Meldeschwellen bzw. diesbezügliche Informations- und Veröffentlichungspflichten) aufgrund des Firmensitzes der MEL auf Jersey nicht zur Anwendung gelangen würden. Diese Information umfasst aber umfänglich und qualitativ nicht die Aussage, dass MEL nicht verpflichtet sei über „Veranlagung in eigenen Zertifikaten zu informieren“.

Zum Aktien-/Zertifikaterückkauf und  den Wertpapiertransaktionsmeldungen an die FMA

Tatsächlich sind meldepflichtige Institute gesetzlich verpflichtet jede Wertpapiertransaktion der FMA zu melden. Nur haben diese Meldungen in Bezug auf den dahinter stehenden Kunden anonymisiert zu erfolgen. Es ist daraus auch nicht ersichtlich, ob es sich bei dieser Transaktion um einen Aktien-/Zertifikaterückkauf durch oder im Auftrag des Emittenten handelt. Die Identität des Kunden ist erst bei Untersuchung im Nachhinein offenzulegen. Im Jahr 2007 erhielt die FMA insgesamt rund 19,7 Millionen derartige Meldungen über Transaktionen. Aus einer Entgegennahme der anonymisierten Meldungen kann kein Einverständnis der Behörde mit der Transaktion an sich abgeleitet werden.

Weiters definiert der österreichische Gesetzgeber im Zuge eines Aktienrückkaufprogrammes keinen Tatbestand, der von der FMA vorab zu genehmigen wäre. Die FMA ist darüber auch nicht vorab zu informieren. Es fand daher auch keine Abstimmung vorab zwischen FMA und MEL statt. Die FMA hat von der Durchführung des Zertifikats-/Aktienrückkaufprogrammes ex-post erfahren.

Zu den Verfahren der FMA gegen Meinl Bank, MEL, MAI und MIP sowie deren Vertreter

Das gegen die Direktoren der MEL erlassene Straferkenntnis der FMA zum Tatbestand der Markmanipulation durch irreführende Ad-hoc-Meldung im Zusammenhang mit dem Zertifikaterückkaufprogramm wurde letztinstanzlich bestätigt und ist damit rechtskräftig. Die weiteren Verfahren hinsichtlich der erlassenen Straferkenntnisse sowie der Anzeigen der FMA befinden sich gegenwärtig im Instanzenzug, und sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien.

Vorheriger News-Eintrag: «
Nächster News-Eintrag: »