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EBA/ESMA Statement

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Mit der EU-Richtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD, RL 2014/59/EU; Umsetzung in Österreich erfolgte durch das Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) wurde das Instrument der Gläubigerbeteiligung im Abwicklungsfall eingeführt. Die FMA als nationale Abwicklungsbehörde kann nunmehr berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts herabsetzen oder in Eigenkapital umwandeln und dadurch Alteigentümer und Gläubiger eines in der Krise befindlichen Instituts in die Pflicht nehmen (bail-in).

In diesem Zusammenhang veröffentlichten die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA und die europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA am 30.5.2018 die Stellungnahme „Statement of the EBA and ESMA on the treatment of retail holdings of debt financial instruments subject to the Bank Recovery and Resolution Directive“. In dieser Stellungnahme werden Institute, Aufsichts- und Abwicklungsbehörden aufgefordert, in ihrer Vorgangsweise Privatanleger, die bail-in-fähigen Finanzinstrumente halten, angemessen zu berücksichtigen. Beim Vertrieb von bail-in-fähigen Finanzinstrumenten an Privatanleger sind insbesondere Fragestellungen im Zusammenhang mit Verbraucher- und Anlegerschutz sowie der Anwendbarkeit des Instruments der Gläubigerbeteiligung relevant.

Eine von EBA und ESMA durchgeführte Datenanalyse ergab, dass Privatanleger, abhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat, einen nicht unwesentlichen Teil an bail-in-fähigen Finanzinstrumenten halten. Daher sollten die Abwicklungsbehörden diesen Aspekt in ihrer Abwicklungsplanung und der Bewertung möglicher Abwicklungshindernisse mitberücksichtigen.

Die EBA und ESMA betonen in der Stellungnahme das Erfordernis, Bestandskunden bezüglich der bail-in-Fähigkeit der von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente entsprechend zu informieren und im Rahmen von Neuemissionen die Anforderungen der MiFID II, die eine Reihe von Bestimmungen zur Stärkung des Anlegerschutzes umfassen, ordnungsgemäß umzusetzen.

Der vollständige Text der ESMA-Stellungnahme ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/esma71-99-991_eba_esma_statement_on_retail_holdings_of_bail-inable_debt.pdf

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