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Finanzkonglomeratausschluss

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Mit Bescheid vom 24.11.2017 hat die FMA entschieden, die GRAWE Gruppe (Gruppe von Unternehmen gemäß § 2 Z 12 Finanzkonglomerategesetz [FKG] mit dem obersten Mutterunternehmen GRAWE Vermögensverwaltung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) mit 30. 12. 2017 gemäß § 3 Abs 3 FKG, zweiter Satz, zweiter Fall nicht mehr als Finanzkonglomerat gemäß § 2 Z 14 FKG anzusehen.

Maßgeblich für diese Entscheidung war einerseits die Bilanzsumme der kleineren Finanzbranche (Bankenbranche), welche nach der Systematik des FKG deutlich unter dem Schwellenwert von EUR 6 Mrd liegt und die Tatsache, dass seit der Einführung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) ein dem FKG in seiner Wirksamkeit gleichartiges Gruppenaufsichtssystem zur Verfügung steht. Durch die Umsetzung der zuvor genannten Richtlinie in das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 in Verbindung mit der Struktur der GRAWE Gruppe ist gewährleistet, dass sowohl der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde als Gruppenaufsichtsbehörde als auch den internationalen lokalen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Meldungen nach dem FKG bzw. dem VAG 2016 sind keine weiteren Meldungen nach dem FKG erforderlich, weshalb der Stichtag 30.12.2017 gewählt wurde.

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