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Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz verbessert den Anlegerschutz auf breiter Basis

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Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018[1] (WAG 2018), das die neue EU-Richtlinie MiFID II in österreichisches Recht umsetzt und das mit 3. Jänner 2018 in Kraft tritt, verbessert den Anlegerschutz wesentlich, erhöht die Transparenz bei Beratung, Produkten und Kosten und erweitert die Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden. „Das neue Wertpapieraufsichtsgesetz wird die Wertpapierberatung deutlich transparenter machen und damit ihre Qualität entscheidend verbessern“, so der Vorstand der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA, Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller: „Es verankert den Anlegerschutz bereits im Produktentwicklungsprozess und gibt der Aufsicht zudem erstmals die Möglichkeit, bei besonders riskanten Produkten den Vertrieb an Kleinanleger einzuschränken oder ganz zu untersagen.“

Mehr Transparenz der Anlageberatung

Das WAG 2018 rückt das Kundeninteresse noch stärker in den Mittelpunkt und definiert neben der provisionsbasierten „abhängigen“ Anlageberatung, die derzeit den Markt dominiert, erstmals rechtlich das Modell einer honorarbasierten „unabhängigen“ Anlageberatung. Das beratende Unternehmen darf in diesem Fall von Dritten (etwa dem Produkthersteller) grundsätzlich weder Provisionen noch sonstige Zuwendungen annehmen; erfolgen sie dennoch, sind sie an den Kunden weiterzureichen. Der Anbieter hat den Kunden vorab zu informieren, welche Form der Anlageberatung er erbringt.

Der Kunde muss darüber hinaus künftig über sämtliche Kosten und Nebenkosten informiert werden. Diese sind zusätzlich so zusammenzufassen, dass er auch die Gesamtkosten sowie die Wirkung auf die Rendite verstehen kann.

Mehr Transparenz bei der Produktauswahl

Alle Hersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten sind verpflichtet, bereits bei der Entwicklung des Produktes den Zielmarkt zu bestimmen. Das heißt, sie müssen definieren auf welche Zielgruppe (Kleinanleger, professionelle Anleger…) das Finanzinstrument zugeschnitten ist, über welchen Kenntnis- und Erfahrungshorizont diese verfügen müssen und wie hoch ihre Verlusttragfähigkeit mindestens sein muss. Das Risiko-Ertragsprofil des Produkts und die empfohlene Haltedauer sind ebenso zu definieren. Schließlich ist festzuhalten, ob das Produkt auf die Erfüllung spezieller Kundenbedürfnisse zugeschnitten ist; etwa auf Kunden, die in nachhaltige Anlagen investieren wollen.

Mehr Befugnisse der Aufsicht

Mit der Produktintervention wurde eine neue behördliche Befugnis eingeführt, die die FMA ermächtigt, Vermarktung und Vertrieb von Finanzinstrumenten sowie von Finanztätigkeiten bzw. -praktiken zu verbieten oder zu beschränken. Solche Eingriffsrechte können vorübergehend auch von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA (European Markets and Securities Authority) ausgeübt werden, wenn beispielsweise bedenkliche Finanzinstrumente vorwiegend grenzüberschreitend online an Kleinanleger angeboten werden. Derartige Einschränkungen und Verbote können aber nur ausgesprochen werden, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder eine Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems entstehen oder wenn ein Derivat negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten hat.

 

[1] Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) setzt die neue EU-Richtlinie MiFID II („Markets in Financial Instruments Directive II“) in österreichisches Recht um und gibt gemeinsam mit der neuen europäischen „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) den Märkten für Finanzprodukte einen neuen regulatorischen Rahmen. Die MiFID-II-Bestimmungen zu den Handelsplätzen wurden im Börsegesetz 2018 umgesetzt.

 

Rückfragehinweis für Journalisten:

Mag. Tiemon Kiesenhofer, MBA

+43/(0)1/24959-6010

+43/(0)676/882 49 610

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