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FMA fordert unter Androhung einer Zwangsstrafe von einem beaufsichtigten Institut die Herstellung des rechtmäßigen Zustands in der Geldwäscheprävention

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Die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) hatte bei dem beaufsichtigten Institut auf der Grundlage des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) festgestellt, dass die fachliche Eignung aktiver Funktionsträger (Geldwäschereibeauftragter und dessen Stellvertretung) nicht gegeben ist und bescheidmäßig die Bestellung geeigneter Personen im Sinne von Paragrafen 23 Absatz 3 FM-GwG angeordnet. Da lediglich ein Funktionsträger fristgerecht bestellt wurde, ordnet die FMA nunmehr unter Setzung einer neuen Frist die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe an. Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.

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