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FMA informiert mit Rundschreiben über den neuen Wertpapiervermittler

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Mit 1. September 2012 tritt der neu geschaffene Wertpapiervermittler an die Stelle des Finanzdienstleistungsassistenten. Damit wird eine wesentliche Forderung der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA, die stets ein höheres Ausbildungsniveau von Finanzdienstleistungsassistenten gefordert hat, umgesetzt. Im heute veröffentlichten Rundschreiben erläutert die FMA die wesentlichen Änderungen, die durch den Wertpapiervermittler in Kraft treten.

Derzeit sind bei der FMA rund 3.300 Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA) registriert. Der Finanzdienstleistungsassistent war bisher ein freies Gewerbe mit geringen Berufsvoraussetzungen. Der Wertpapiervermittler (WPV) wird zu den reglementierten Gewerben mit erhöhten Anforderungen, insbesondere an die Aus- und Weiterbildung, zählen. WPV müssen einen Befähigungsnachweis zum Erhalt der Gewerbeberechtigung erbringen und in der Folge regelmäßig fachspezifische Schulungen im Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb von drei Jahren nachweisen. Für FDLA, die im Durchrechnungszeitraum von 1. November 2007 bis 31. August 2012 diese Tätigkeit ausgeübt haben und die dementsprechend im FMA-Register als Finanzdienstleistungsassistent eingetragen waren, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. Diese FDLA können bis zur Erfüllung der höheren Ausbildungsanforderungen und dem etwaigen Erwerb der Gewerbeberechtigung des WPV, längstens jedoch bis 31. August 2014, noch als FDLA tätig sein.

Mit dem heute veröffentlichten Rundschreiben informiert die FMA insbesondere über aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch „Hilfspersonen“. Beschrieben werden unter anderem, neben den detaillierten Übergangsvorschriften für bisherige FDLA, auch die in diesem Zusammenhang stehenden, zu beachtenden rechtlichen Neuerungen. So darf ein WPV künftig nur noch für maximal drei Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sein. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht künftig keine Möglichkeit mehr, Wertpapiervermittler als Hilfspersonen heranzuziehen. Das Rundschreiben erläutert weiters den verpflichtenden Eintrag in das öffentliche Register, das von der FMA zu führen ist.

Dieses Rundschreiben ersetzt das „Rundschreiben betreffend die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler und Finanzdienstleistungsassistenten vom 4. Oktober 2010“.

Den Volltext des Rundschreibens finden sie auf der FMA-Website unter https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516

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