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FMA reduziert die höchstzulässigen Rechnungsparameter bei Pensionskassen

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Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. Jänner 2011 (BGBl. II Nr. 24/2011) wurde die Rechnungsparameterverordnung für Pensionskassen neu erlassen und tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft. Diese senkt den höchstzulässigen Rechnungszins für beitragsorientierte Pensionszusagen von 3,5 % und für leistungsorientierte Pensionszusagen von 5,0 % auf 3,0 % sowie den rechnungsmäßigen Überschuss für beitragsorientierte Pensionszusagen von 5,5 % und für leistungsorientierte Pensionszusagen von 7,0 % auf 5,0 % ab.

Diese Senkungen sind auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 neu abgeschlossen werden. Analog zur Absenkung des Höchstzinssatzes in der Lebensversicherung reagiert die FMA auf die Kapitalmarktgegebenheiten, um die Rentabilität bei größtmöglicher Sicherheit des veranlagten Vermögens der Begünstigten zu gewährleisten.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516

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