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FMA setzt rechtskräftige Aufsichtsmaßnahme im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

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Die FMA hat aufgrund behördlicher Wahrnehmungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eines beaufsichtigten Instituts auf der Grundlage des FM-GwG bescheidmäßig festgestellt, dass die fachliche Eignung und insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit („Fitness and Propriety“) eines aktiven Funktionsträgers nicht mehr gegeben ist.

In dem Bescheid hat die FMA folglich die Abberufung des Funktionsträgers sowie die Bestellung einer geeigneten Person rechtskräftig angeordnet.

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