Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT (EURAM) nach wie vor gegen die Vorgaben des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) verstößt sowie gegen die aufsichtsbehördlich angeordneten Auflagen in Bezug auf bestehende Kunden (Transaktionsfreigabe).
Die FMA ordnet daher die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung von Zwangsstrafen an. Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
Aktualisierung vom 23.08.2024
Die FMA hatte bei dem beaufsichtigten Institut auf der Grundlage des FM-GwG festgestellt, dass die fachliche Eignung aktiver Funktionsträger (Geldwäschereibeauftragter und dessen Stellvertretung) nicht gegeben ist und bescheidmäßig die Bestellung geeigneter Personen iSd § 23 Abs. 3 FM-GwG angeordnet. Da lediglich ein Funktionsträger fristgerecht bestellt wurde, ordnet die FMA nunmehr unter Setzung einer neuen Frist die unverzügliche Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung einer Zwangsstrafe an. Gegen diese Verfahrensanordnung ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
Aktualisierung vom 10.06.2024
Die Beschwerdeführerin hat bei der FMA den Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aktualisierung vom 17.04.2024
FMA bestätigt Aufsichtsmaßnahme gegen die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT in Beschwerdevorentscheidung
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass sie zur Beschwerde der EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT (EURAM) gegen den Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 31 Abs 1 FM-GwG vom 16.01.2024 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen hat.
Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat die FMA festgestellt, dass die gravierenden Gesetzesverstöße im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die zu dem ursprünglichen Bescheid geführt haben, weiterhin bestehen und nicht behoben wurden. Sämtliche Spruchpunkte des ursprünglichen Bescheids bleiben daher mit der Beschwerdevorentscheidung unverändert aufrecht. Die Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde der EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 13.02.2024
Die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT hat Beschwerde gegen den Bescheid der FMA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Erstmeldung vom 18.01.2024
FMA verhängt Aufsichtsmaßnahme gegen die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT wegen Pflichtverletzungen im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (FM-GwG)
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass gegen die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT (EURAM) ein Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 31 Abs 1 FM-GwG wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) erlassen wurde. Die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT ist den Anforderungen des FM-GwG zur Erstellung der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4 Abs. 1 und 2 FM-GwG) sowie der Risikoanalyse auf Einzelkundenebene (§ 6 Abs. 5 FM-GwG) und – darauf aufbauend – zur risikoorientierten Anwendung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sowohl in Bezug auf die Errichtung von internen Systemen, als auch in Einzelfällen nicht nachgekommen.
Der EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT ist es bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes untersagt, Geschäftsbeziehungen jeglicher Art mit neuen Kunden sowie neue Verträge oder neue Produkte/neue Dienstleistungen im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen abzuschließen (Neugeschäftsverbot). Der EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT wurde darüber hinaus aufgetragen, vor Ausführung jeglicher Transaktion für bestehende Kunden die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen gemäß FM-GwG bei diesen Kunden und Transaktionen gesondert zu überprüfen (Transaktionsfreigabe).
Der Bescheid zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gegen die EUROPEAN AMERICAN INVESTMENT BANK AKTIENGESELLSCHAFT ist nicht rechtskräftig.