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FMA veröffentlicht Erweiterung ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungs- und Tilgungsträgerkrediten

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Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA hat heute eine Erweiterung ihrer Mindeststandards zu Fremdwährungskrediten (FWK) und zu Krediten mit Tilgungsträgern (TTK) veröffentlicht. Ziel dieser Erweiterung ist es, die Neuvergabe von Fremdwährungskrediten an private Haushalte strengsten Kriterien zu unterwerfen. Zusätzlich haben die Banken Strategien zu entwickeln, die bestehenden hohen Volumina aushaftender FWK und TTK vor der Zeit und nachhaltig zu reduzieren. „Fremdwährungskredite an Verbraucher sind … nicht als Massenprodukt geeignet“ und „insbesondere als Standardprodukt zur Wohnraumbeschaffung … ungeeignet“, stellen die FMA-Mindeststandards unmissverständlich fest.

Jede Bank hat ein schriftlich festgelegtes Konzept zur nachhaltigen Verminderung des aushaftenden Volumens an FW- und TT-Krediten zu entwickeln: Die Risikoentwicklung der Kredite ist laufend genau zu überwachen und die Kunden sind über Möglichkeiten, ihr Risiko zu begrenzen, zu informieren. Die Banken haben auch entsprechende Alternativangebote zu den laufenden FW- und TT-Krediten zu legen. Eine Änderung des Kreditvertrages kann aber selbstverständlich nur im Einvernehmen mit dem Kunden erfolgen. Die Einhaltung der FWK-Strategie der Bank ist laufend von deren Interner Revision zu prüfen. Die Neuvergabe von FW-Krediten muss an strengste Kriterien geknüpft sein: etwa ein laufendes Einkommen oder ein sonstiger adäquater Erlös in der gleichen Währung, oder aber es handelt sich um vermögende Privatkunden bester Bonität. Die Bank hat sich überdies bei Neuvergaben eine Leitlinie zur Sicherstellung der Refinanzierung zu geben. Fremdwährungskredite dürfen weiters nicht mehr endfällig in Kombination mit einem Tilgungsträger vergeben werden.

Auch endfällige Euro-Kredite an Verbraucher sollen grundsätzlich nur mehr in begründeten Fällen vergeben werden, etwa bei Lombard-, Lebenswert- oder Lebenszeitkrediten und oder zur Vorfinanzierung von Verlassenschaften und Ähnlichem. Die Vergabe von endfälligen Euro-Krediten mit kapitalaufbauendem Tilgungsträger bedarf erhöhter Sorgfalt (selektive Liste an Tilgungsträgeren, strenge Prüfung der laufenden Entwicklung).

Jede Neu-Vergabe von FW- und TT-Krediten hat besonders strenge Kriterien der Bonitätsbeurteilung zu beachten und unterliegt verstärkten Informationspflichten gegenüber dem Kunden, insbesondere auch zu den Folgen bei Zahlungsverzug und Deckungslücken des Tilgungsträgers.

FMA-Mindeststandards stellen keine Verordnung im rechtstechnischen Sinn dar sondern sind Empfehlungen der Aufsicht, wie Risiko ordnungsgemäß zu begrenzen ist. Sie stützen sich auf den  gesetzlichen Auftrag der FMA, auf das volkswirtschaftliche Interesse und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen (§69 Abs. 1 Bankwesengesetz, BWG), und knüpfen an den im § 39 BWG normierten Sorgfaltspflichten der Geschäftsleiter an.

Rückfragehinweis für Journalisten:

Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher)
+43/(0)1/24959-5106
+43/(0)676/882 49 516

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