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MiCAR und PSD2 Zusammenspiel bei Dienstleistungen in Bezug auf E-Geld-Token (EMTs)

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Ausgangslage

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat in Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) am 10.06.2025, basierend auf einem Brief der Europäischen Kommission (EK) an EBA und ESMA (ESAs) einen No-Action letter in Form einer Stellungnahme [Link] (EBA/Op/2025/08) zum Thema „Zusammenspiel der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) und der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)[1] Crypto-Asset Service Provider (CASPs), die Dienstleistungen in Bezug auf E-Geld-Token (EMTs) erbringen”, veröffentlicht („das Schreiben“).

Die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) bekennt sich zur europäischen Konvergenz und wird die im Schreiben enthaltenen Empfehlungen als zuständige Aufsichtsbehörde für die hierbei gegenständlichen Rechtstexte vollziehen.

Die vorliegende Kommunikation soll den Markt über diese Entwicklung und die daraus resultierenden Anforderungen in Kenntnis setzen. Zudem gibt die FMA einen Einblick in den weiteren Prozess für die hiervon betroffenen Unternehmen.

Hintergrund

Die EK und die ESAs stellten Überschneidungen zwischen den von CASPs im Rahmen der MiCAR erbrachten Kryptowertedienstleistungen und den im Rahmen der PSD2 regulierten Zahlungsdiensten fest (insb. bei bestimmten Dienstleistungen im Zusammenhang mit EMTs).

Gem. Artikel 48 Absatz 2 MiCAR sind EMTs als E-Geld im Sinne des des Artikel 2 Nummer 2 der Second Electronic Money Directive (EMD2) zu qualifizieren, wodurch EMTs einen „Geldbetrag“ gem. Artikel 4 Abschnitt 25 PSD2 darstellen.  Dies bedeutet, dass EMTs eine „Doppelnatur“ aufweisen, da sie gleichzeitig Krypto-Assets gemäß MiCAR und E-Geld / einen Geldbetrag im Sinne des PSD2 darstellen.

Bei gewissen Tätigkeiten von CASP im Zusammenhang mit EMTs ist es dadurch erforderlich, dass diese Dienstleister sowohl eine Zulassung nach der MiCAR als auch nach der PSD2 (als ein Zahlungsinstitut oder einer äquivalenten Berechtigung, wie bspw. als CRR-KI, E-Geld-Institut) benötigen („Doppelzulassung”).

Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit einzuräumen, um für die Erfüllung der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sorgen zu können, wird diesen durch das Schreiben der EBA eine Übergangsfrist bis zum 02.03.2026 zugestanden.

Wie ebenfalls im gegenständlichen Schreiben der EBA empfohlen, wird den betroffenen CASPs auch noch dahingehend entgegengekommen, dass bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen aus der PSD2, nach der zuvor angesprochenen Übergangsrist, nicht prioritär von den nationalen Aufsichtsbehörden behandelt werden sollen.

Die im Schreiben genannten Ausnahmen von Anforderungen gelten grundsätzlich jedoch nur in dem Fall, dass dieselbe juristische Person eine Zulassung als CASP und eine Zulassung als Zahlungsinstitut (oder als ein entsprechendes Äquivalent) erhält.

Mit diesen Maßnahmen versucht die EBA, als auch die FMA, die gegenständlichen Fragestellungen im Zusammenspiel der MiCAR mit der PSD2 aufzulösen und hierdurch eine entsprechende Rechtssicherheit am Finanzmarkt sicherzustellen.

Anwendungsbereich

Konkret soll bei folgenden Tätigkeiten von CASP-Dienstleistern im Zusammenhang mit EMTs eine Zulassung nach der MiCAR als auch nach der PSD2 (als ein Zahlungsinstitut oder einer äquivalenten Berechtigung, wie bspw. als CRR-KI, E-Geld-Institut) erforderlich sein („Doppelzulassung”):

  • Bei Transferdienstleistungen im Sinne des Artikel 3 Abschnitt 1 Nummer 26 MiCAR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 MiCAR) in Bezug auf EMTs, wenn sie als Dienstleistung für Kunden angeboten und auf Rechnung des Kunden ausgeführt werden.
    • In diesem Zusammenhang ist auf die weite Auslegung des Begriffs der Transferdienstleistungen im Kontext anderer Dienstleistungen, insbesondere der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten der ESMA hinzuweisen (ESMA-QA-2071).
  • Bei der Verwahrung und Verwaltung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 MiCAR in Bezug auf EMTs.
  • Bei der Bereitstellung von „Custodial-Wallets, sofern die Wallets das Senden und Empfangen von EMT-Überweisungen an und von Dritten ermöglichen, da die Wallets in diesem Fall als Zahlungskonten im Sinne des Art. 4 Nr. 12 der PSD2 anzusehen sind.

Trotz der oben beschriebenen Fälle hängt es immer vom konkreten Geschäftsmodell eines CASPs ab, ob eine „Doppelzulassung” erforderlich ist. Jedes Geschäftsmodell muss demnach individuell betrachtet werden und unterliegt folglich einer Einzelfallprüfung.

Sollte eine „Doppelzulassung” erforderlich sein, beinhaltet das Schreiben darüber hinaus auch noch Vorgaben dahingehend, welche Bestimmungen der PSD2 in diesen Fällen berücksichtigt und welche „nicht prioritär behandelt“ werden sollen.

Schließlich nennt das Schreiben der EBA auch noch ausdrückliche Beispiele für jene Fälle, bei denen von einer Doppelzulassung abgesehen werden soll:

  • Beim rein bilateralen Tausch von EMTs gegen andere Kryptowerte oder einen Geldbetrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 19f MiCAR, sofern nicht andere relevante Sachverhaltselemente hinzutreten.
  • Bei Fällen, wo gar keine Transaktionen bzw. Übertragungen von Kryptowerten stattfinden, wie dies isoliert betrachtet bspw. bei der Beratung zu Kryptowerten und der Portfolioverwaltung von Kryptowerten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 24f MiCAR) der Fall sein kann.
  • Bei den Dienstleistungen der Platzierung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 22 MiCAR), der Ausführung von Aufträgen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 MiCAR) und der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 MiCAR), da hier die einschlägigen Ausnahmebestimmungen gem. Art 3 der PSD2 zu berücksichtigen sind.
  • Bei Dienstleistungen bei denen CASPs als Intermediäre für den Handel auftreten.

Die FMA wird hierbei vollumfänglich nach den Vorgaben des Schreibens der EBA vorgehen, um für einheitliche Wettbewerbsbedingungen am europäischen Finanzmarkt zu sorgen.

Sollten sich die diesbezüglichen Auslegungen der EBA ändern, ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich zukünftig auch die nationale Auslegungspraxis in diesem Bereich weiterentwickeln kann.

Prozess

Aufgrund der knappen Frist und der Tatsache, dass sich weite Teile des Marktes im Zulassungsprozess nach der MiCAR befinden oder erst kürzlich zugelassen wurden, legt die FMA allen betroffenen Unternehmen nahe, sich in dieser Sache zeitnah und entsprechend vorbereitet an die FMA zu wenden ([email protected] und Cc an den zuständigen MiCAR-SPOC, sofern vorhanden).

Die Abstimmung der Anforderungen und der erforderlichen Unterlagen sollte unbedingt rechtzeitig vor Einbringung der Zulassungsanträge erfolgen, damit die mehrfache Einbringung bereits vorliegender Unterlagen vermieden werden kann und eine effiziente Bearbeitung möglich ist.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass Antragsteller, die neben der MiCAR-Zulassung ebenfalls eine Zulassung als E-Geld-Institut innerhalb derselben Unternehmensgruppe anstreben, die relevanten Fristen sowie aus dem Schreiben resultierenden Anforderungen ebenfalls zu berücksichtigen haben.


[1] Die PSD2 wurde in Österreich durch das Zahlungsdienstegesetz 2018 (BGBl I 17/2018) umgesetzt.