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Ausfall

Gem. . art. . 178 Abs. . 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) wird von Ausfall gesprochen, wenn:

a) das Institut es als unwahrscheinlich ansieht, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

b) eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen mehr als 90 Tage überfällig ist.