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Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse)

Im Jahre 2002 wurde die Bestimmungen über die Abfertigung grundlegend geändert (Stichwort „Abfertigung neu“). Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), welches mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, regelt die Tätigkeiten der BV-Kassen und unterstellt sie der Aufsicht der FMA. Die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen laut BMSVG stellt überdies ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz (BWG) dar. BV-Kassen sind folglich als Sonderkreditinstitute anzusehen und haben neben dem BMSVG zusätzlich Bestimmungen des BWG, allerdings mit einigen Ausnahmen, einzuhalten.