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Crossing

Bei einem börslichen Crossing, oder auch In-sich-Geschäft, stellt ein Handelsteilnehmer in einer Transaktion gleichzeitig den Käufer und Verkäufer eines Finanzinstruments, womit es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers und somit zu einem Scheingeschäft kommt. Crossings können eine Form von Marktmanipulation darstellen und sind gemäß Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung EU-weit verboten.